ECLI:DE:BGH:2017:061217BVZA44.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 44/17 vom 6. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr . Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird z u- rückgewiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat eine von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Die hiergeg en gerichtete Berufung hat das Landgericht als unzulässig verwo r- fen. Das Berufungsurteil ist der Klägerin am 13. September 2017 zugestellt worden. Mit am 13. Oktober 2017 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben hat sie die Bewilligung von Proze sskostenhilfe für eine Rechtsb e- schwerde beantragt. Dem Prozesskostenhilfeantrag war eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhäl t- nisse de r Kläger in ohne jegliche Belege beigefügt. II. Der Antrag auf Bew illigung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Die Angaben der Kläger in ermöglichen keine Prüfung, ob sie außer Stande ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 2 3 4 - 3 - Die Klägerin hat innerhalb der Rechtsmittelfrist zwar eine Erk lärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Dies war aber schon deshalb unzureichend im Sinne von § 117 Abs. 4 ZPO, weil es sich um einen veralteten Vordruck handelte. Vor allem fehlt e s an der Vorlage von Belegen für die darin enthaltenen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 9 9, 100). Demgemäß ist (auch e- Ein Hinweis des G e- richts auf das Fehlen der Belege war innerhalb der am 13 . Oktober 2017 abg e- lau fenen Rechtsmittelfrist nicht möglich; eine Nachreichung wäre nunmehr ve r- spätet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7). Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 15.02.2017 - 7 C 87/16 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.09.2017 - 20 S 33/17 - 5
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