BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 5/07 vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag der Kl344ger auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, 247 114 Satz 1 ZPO. Das Recht, zur Ausreise aus der DDR geschlossene Vertr344ge an-zufechten, ist durch die Restitutionsregelung des Verm366gensge-setzes ersetzt worden. Durch die R374cknahme eines Restitutions-antrags wird es nicht wiederhergestellt. Besteht der Kaufvertrag vom 18. September 1989 damit unanfechtbar fort, kann es keine - 3 - Anspr374che geben, die aus der Nichtigkeit des Vertrages abgeleitet werden. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 29.03.2006 - 1 O 424/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 5 U 74/06 -
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