BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 5/08 vom 5. Juni 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 3 (Gl344ubigerin) betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundst374ck der Beteiligten zu 1 und zu 2 (Schuldner). 1 Meistbietender im Versteigerungstermin vom 23. November 2007 war der Beteiligte zu 7, dem das Vollstreckungsgericht den Zuschlag erteilte. 2 Gegen den Zuschlagsbeschluss hat der Beteiligte zu 1 mit einem am 7. Dezember 2007 bei dem Vollstreckungsgericht eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt, die die Beteiligten zu 1 und zu 2 mit Schreiben vom 2. Januar 2008 n344her begr374ndet haben. Die Kammer des Beschwerdegerichts hat das Rechtsmittel zur374ckgewiesen und die Rechts-beschwerde wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Dieser Beschluss ist zun344chst auf den 28. Januar 2007 datiert worden. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 haben mit Schreiben an das Beschwerdegericht vom 24. Februar 2008 beantragt, den Beschluss vom 28. Januar 2007 aufzuheben 3 - 3 - und neu zu entscheiden, weil die Kammer ein Jahr vor der 334bertragung der Sache durch den Einzelrichter entschieden habe. Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 4. M344rz 2008 das Datum des die Zuschlagsbeschwerde zur374ckweisenden Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit gem344337 247 319 Abs. 1 ZPO auf den 28. Januar 2008 berichtigt. Mit am 3. April 2008 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Schrei-ben hat der Beteiligte zu 1 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe f374r ein Rechts-beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit Schreiben vom 15. April 2008 haben die Beteiligten zu 1 und zu 2 beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand f374r den Fall zu gew344hren, dass das Prozesskostenhilfegesuch nicht rechtzeitig bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingegangen sein sollte. 4 II. Das Prozesskostenhilfegesuch ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zur374ckzuweisen. Den Schuldnern kann nicht wegen der Vers344umung der Rechtsmittelfrist die von ihnen beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach 247247 233 ff. ZPO gew344hrt werden. 5 1. Die Schuldner w344ren nur dann unverschuldet an der Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist gehindert gewesen, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und die wirt-schaftlichen Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe dargetan h344tten (BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994, XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097, 2098; Beschl. v. 16. Dezember 1997, VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231 - std. Rspr.). 6 Daran fehlt es. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ist erst am 3. April 2008 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen, zu einem Zeitpunkt, als die Rechtsmittelfrist 7 - 4 - nach 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits verstrichen war. 8 Die Frist f374r die Einlegung der Rechtsbeschwerde von einem Monat beginnt mit der Zustellung des anzufechtenden Beschlusses, die hier am 7. Februar 2008 erfolgt ist. Das gilt nach st344ndiger Rechtsprechung auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung entspr. dem auch auf Beschl374sse anwendbaren 247 319 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfGE 29, 45, 50) in einem sp344teren Zeitpunkt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt wird (BGHZ 89, 184, 186; Beschl. v. 28. Juni 2000, XII ZB 157/99, NJW-RR 2001, 211; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991, 2992). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Entscheidung vor ihrer Berichtigung insgesamt nicht klar genug war, um Grundlage f374r die Entschlie337ungen und das weitere Handeln des beschwerten Verfahrensbeteiligten zu bilden (BGHZ 113, 228, 231; BGH, Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033). Davon kann hier nicht die Rede sein. Der Fehler betraf allein die Zeitangabe in dem anzufechtenden Beschluss, der unrichtigerweise auf den Tag des Vorjahres datiert worden war. Die Rechtsmittelm366glichkeiten der Schuldner waren hiervon nicht betroffen. 9 2. Auch der Antrag der Schuldner auf Wiedereinsetzung wegen der Vers344umung der Frist f374r die Einreichung eines Antrages auf Prozess-kostenhilfe ist nicht begr374ndet. Allerdings ist bei einem versp344tet eingereichten Prozesskostenhilfegesuch der bed374rftigen Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wenn diese ohne ihr Verschulden an der Ein-reichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist verhindert gewesen ist und der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 ZPO gestellt wird (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002, IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Beschl. v. 31. August 2005, 10 - 5 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141). 11 Daran fehlt es ebenfalls. Die Schuldner waren nicht ohne ihr Verschulden gehindert, das Prozesskostenhilfegesuch schon vor dem Ablauf der Rechts-beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof einzureichen. Da die gesetzlichen Rechtsmittelfristen der Rechtssicherheit dienen und einer Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen sind, trifft auch eine juristisch nicht geschulte Partei die Verantwortung f374r die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels oder einen rechtzeitigen Eingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe bei dem zu-st344ndigen Gericht, um die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung zu wahren (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986, VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441; Beschl. v. 19. M344rz 1997, XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; Beschl. v. 14. M344rz 2003, IXa ZB 84/03, Rdn. 4 - ver366ffentlicht in juris). Hierzu muss sich die Partei 374ber Form und Frist des zul344ssigen Rechtsmittels erkundigen (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986, VIII ZB 40/86, aaO; Beschl. v. 19. M344rz 1997, XII ZB 139/96, aaO; Beschl. v. 14. M344rz 2003, IXa ZB 84/03, Rdn. 4). Das gilt auch f374r den f374r den Beginn des Laufes einer Rechtsmittelfrist ma337gebenden Zeitpunkt bei einem sp344ter zu berichtigenden Beschluss, wenn die betroffene Partei den Umfang ihrer Beschwer unschwer erkennen kann und die Entscheidung eine ausreichende Grundlage f374r ihr weiteres Handeln bildet (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juni 2000, XII ZB 157/99, NJW-RR 2001, 211; OLG D374sseldorf OLGR 2002, 375). 12 Gemessen daran war die Vers344umung der Frist verschuldet. Die Schuld-ner konnten ihre Beschwer aus dem Beschluss bereits vor dessen Berichtigung erkennen, da aus diesem zweifelsfrei hervorging, dass das Beschwerdegericht das Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluss zur374ckgewiesen hatte (siehe oben 1). Bei einem verst344ndigen Lesen des Beschlusses war auch offen-sichtlich, dass der Beschluss nicht schon am 28. Januar 2007 ergangen sein 13 - 6 - konnte, sondern allein versehentlich unrichtig auf das Vorjahr datiert worden war. Es war evident, dass das Beschwerdegericht nicht schon nahezu ein Jahr vor dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts 374ber die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde entschieden haben konnte, was den Schluss auf ein blo337es Schreibversehen bei der Jahreszahl geradezu aufdr344ngte. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 23.11.2007 - K 178/03 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 28.01.2008 - 1 T 234/07 -
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