BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 5/09 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Kl344gerin gegen den Prozesskosten-hilfe versagenden Beschluss des Senats vom 2. April 2009 geben keinen Anlass f374r eine ab344ndernde Entscheidung. Die beabsichtig-te Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Er-folgsaussicht. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn dem Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein sollten, sondern erst dann, wenn die Rechtssache entscheidungs-erhebliche Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung aufwirft oder ei-ne Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247 543 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Beru-fungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass der Beklagte M344ngel arglis-tig (vors344tzlich) verschwiegen hat. Dabei hat es zur Arglist insbe-sondere zutreffende Obers344tze zugrunde gelegt und ein vors344tzli-ches Verhalten des Beklagten ohne Versto337 gegen Prozessgrund-rechte verneint. Dass es die Kl344gerin nicht pers366nlich angeh366rt hat, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, - 3 - weil deren Anh366rung zur Kl344rung der Frage, ob der Beklagte M344n-gel vors344tzlich verschwiegen hat, nichts h344tte beitragen k366nnen. Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 30.05.2007 - 4 O 358/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 U 98/07 -
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