BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 5/09 vom 13. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richte-rin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Sache ist richtig entschieden. Auch ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. In Rechtspre-chung und Literatur umstrittene Rechtsfragen sind insoweit nicht zu kl344ren (vgl. BGHZ 154, 288, 291). Anderes zeigt auch das Berufungsurteil nicht auf. F374r eine weitergehende 374ber die vom Senat bisher bei Identi-t344t von Erben und Beschenkten zugelassene Ausdehnung der Verj344hrungshemmung bei Pflichtteilserg344nzungsklagen ge-m344337 247 2325 BGB und 247 2329 BGB auf F344lle fehlender Identi-t344t von Erben und Beschenkten gibt es im Allgemeinen keine rechtfertigende Grundlage. Angesichts der prozessualen Re-aktionsm366glichkeiten in nicht verj344hrter Zeit geben auch die Umst344nde des Streitfalles daf374r keinen Anlass. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Zweibr374cken, Entscheidung vom 08.02.2008 - 1 O 133/07 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 24.03.2009 - 8 U 29/08 -
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