ECLI:DE:BGH:2018:270418BVZA51.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 51/17 vom 27. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt keinen Anlass, den B e- schluss des Senats vom 12. März 2018 zu ändern. Gründe: I. Mit Beschluss vom 12. März 2018 hat der Senat den Antrag des Bekla g- ten, ihm einen Notanwalt b eizuordnen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass es an ausreichenden Nachweisen für die Bemühungen fehle, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Innerhalb der Recht s- mittelfrist seien keine Absageerklärungen von bei dem B undesgerichtshof zug e- lassenen Rechtsanwälten eingereicht worden; nach entsprechendem Hinweis durch die Rechtspflegerin habe der Beklagte lediglich drei Erklärungen vorg e- legt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einer Gegenvorstellung. Er weist darauf hin, dass er die Rechtsanwälte, die ihm abgesagt hätten, benannt habe; schriftliche Erklärungen könnten nicht vorgelegt werden, soweit die Absagen telefonisch erfolgt seien. 1 2 - 3 - II. Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, einen Notanwalt zu bewilligen. Es f ehlt weiterhin an ausreichenden Nachweisen, dass der Beklagte innerhalb der bis zum 22. Dezember 2017 laufenden Rechtsmittelfrist alle ihm zumutb a- ren Anstrengungen unternommen hat, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Dieser Nachweis muss gr undsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist g e- führt werden. Schon daran fehlt es. Er ist auch nicht dadurch nachgeholt wo r- den, dass der Beklagte nach dem Hinweis der Rechtspflegerin, dass keine schriftlichen Absageerklärungen vorgelegt worden seien, mit Sc hreiben vom 12. Januar 2018 die Namen von 14 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten genannt hat, bei denen seine Frau angerufen haben will. Denn auch insoweit fehlt jeder Nachweis. Ein solcher war nicht deshalb entbehrlich, weil die Absagen tel efonisch erfolgt sein sollen. Der Beklagte hätte sich nac h- träglich um schriftliche Bestätigungen bemühen können; dies wäre durchaus erfolgversprechend gewesen, denn den Rechtsanwälten beim Bundesgericht s- hof ist bekannt, zu welchem Zweck solche Erklärungen benötigt werden. Wenn schriftliche Bestätigungen dennoch nicht zu erlangen gewesen wären, hätte der Beklagte seine Bemühungen auf andere Weise glaubhaft machen können, etwa durch eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau. Auch hieran fehlt es aber. 3 4 - 4 - Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Einreichung solcher Nachweise nunmehr zwecklos ist, weil inzwischen auch die Frist für einen etw a- igen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelaufen ist. Stresemann Weinland Kazele Göbel Ham dorf Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 25.08.2016 - 49 C 505/15 - LG Gießen, Entscheidung vom 10.11.2017 - 1 S 246/16 - 5
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