ECLI:DE:BGH:2018:120318BVZA51.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 51/17 vom 12. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Gö bel und Dr. Hamdorf beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Eine Partei, die die Beior dnung eines Notanwalts beantragt, hat nachz u- weisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung b e- reiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2 mwN). Im Rechtsmitte l- verfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mi n- destens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZA 10/17, jur is mwN; höhere Anforderungen in BGH, B e- schluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, NZV 2012, 223 Rn. 4). Daran fehlt es hier. Dem am 22. Dezember 2017 und damit am letzten Tag der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen 1 2 3 - 3 - Antrag d es Beklagten waren keine Nachweise für die dargestellten Bemühu n- gen beigefügt, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, insbesondere keine Absage - Erklärungen solcher Anwälte. Ob das am 12. Januar 2018 eingegangene weitere Schreiben des Antragstellers au s- nahmsweise Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Entscheidung; denn diesem Schreiben lagen lediglich drei Absage - Erklärungen von am Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwälten bei. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Gießen, Entscheidung vom 25.08.2016 - 49 C 505/15 - LG Gießen, Entscheidung v om 10.11.2017 - 1 S 246/16 -
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