BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z A 5/14 vom 14. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5, § 169 Abs. 5 Satz 2 Zu den Anforderungen an die Belehru ng über das Widerrufsrecht beim A b- schluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14 - LG Hannover AG Hameln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 14. Mai 2014 beschlossen: Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenza h- lung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keller, Karlsruhe, für die Durchführung des Revisionsverfahrens bewilligt, soweit sie verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.581,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz se it dem 7. Juni 2012 und vorg e- richtliche Anwaltskosten in Höhe von 245,7 0 nebst Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicher er, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten Teilzahlungen geltend. Am 11. Februar 2011 stellte die Beklagte bei der Klägerin einen "Antrag auf F ondsgeb undene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag für die Re n- 1 - 3 - tenversicherung waren 2 00 der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" vermerkt: " In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung red u- ziert. Versicherungsdauer=Zeitraum bis zur ersten Rente n- zahlung." In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt C findet sich folgender fettgedruckter Hinweis: "Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsät z- lich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinb a- rung." Weiter ist geregelt, dass die Tilgung der Abschluss - und Einric h- tungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die A b- schluss - und Einrichtungskosten sind mit einem Gesamt preis von 6.091,01 126 , 9 0 Als nominaler und effektiver Jahreszins ist 0% angegeben. In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner: "Ich habe verstanden, dass die Abschluss - und Einric h- tun gskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt we r- den. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreiste l- lung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu ti l- Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleich s- vereinbarung finde t sich die vorformulierte Erklärung: "Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinb a- rung gemäß dieses Antrages. ... 2 3 4 5 - 4 - Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenau s- gleichsver einbarung nicht kündigen kann." Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versich e- rungsvertrages": "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E - Mail) gegenüber der P . AG, Liechte nstein, widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbesti m- mungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Vers i- cherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 b is 4 der VVG - Informationspflichtenverordnung und dieser B e- lehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Wide r- rufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Ver sicherungsschutz, und wir e r- statten I hn en unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Z u- gang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 Vers i- cherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher g e- zahlten Beiträge. Die Abschluss - und Einrichtungskosten des Versi cherungsvertrages bezahlen Sie durch die ebe n- falls mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Ei n- heit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die Kostenausgleich svereinbarung nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenau s- gleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag." Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenau s- gleichsvereinbarung bestimmt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E - Mail) gegenüber der P . AG, Liechtenstein, widerrufen. Die Frist beginnt 6 7 - 5 - nach Erhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsve r- einbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Bele h- rung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendu ng des Widerrufs. Widerrufsfolgen: Mit der Kostenausgleichsvereinbarung bezahlen Sie die Abschluss - und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Vertr ä- ge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Wide r- rufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wir k- samer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsver einbarung, so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Koste n- ausgleichsvereinbarung beendet. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Wide r- rufsfol gen in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bi tte erneut zur Kenn t- nis nehmen." Die Beklagte entrichtete von Mär z 2011 bis Februar 2012 auf die Kostenausgleichsvereinbarung 12 Teilzahlungen á 126,90 1.522,80 r- langt von ihr Zahlung restlicher 3.977,34 b- schluss - und Einrichtungskosten. Die Beklagte begehrt widerklagend Rückzahlung der von ihr geleisteten 1.522,80 erklärte in der Kl a- gerwiderung vom 29 . Januar 2013 die Kündigung und den Widerruf de s Versicherungsvertrag es sowie der Kostenausgleichsvereinbarung. Das Amtsgericht hat die Beklagte u nter Abweisung der Widerklage verurteilt, an die Klägerin 3.967,34 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012, Mahnkosten in Höhe von 10 338,50 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Sie begehrt für die Durchführung der Revision im Umfang der von ihr in den Vorinstanzen verfolgten Anträge Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 8 - 6 - II. Der Beklagten ist Prozesskostenhilfe led iglich in dem zuerka n n- ten Umfang zu bewilligen, da ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung nur i n- soweit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1. Wie der Senat bereits in se inen Urteilen vom 12. März 2014 ausgeführt hat, verstößt die Kostenaus gleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14 - 22; IV ZR 255/13 , juris Rn. 12 - 20). Auch eine Unwirksamkeit w e- gen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem V ersicherungsnehmer wird unmissverständlich vor A u- gen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beend i- gung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (Senatsurteil vom 12. März 2014 IV ZR 295/13 , VersR 2014, 567 Rn. 23 - 25). 2. De r Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenau s- gleichsvereinbarung zu kündigen, da die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Una b- hängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Au s- schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulie rung im A n- tragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versich e- rungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (Senatsu r- teile vom 12. März 2014 IV ZR 295/13 , VersR 2014, 567 Rn. 26 - 35; IV ZR 255/13, juris Rn. 21 - 30). D i e Beklagte war da her berechtigt, mit dem Schriftsatz vom 29 . Januar 2013 die Kostenausgleichsvereinbarung zu 9 10 11 - 7 - kündigen. Für die Zeit ab Februar 2013 kann die Klägerin auf diese mi t- hin keine Zahlungen mehr verlangen. Ihr steht über die bereits geleist e- ten Teilzahlungen für d en Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 1.522,80 Januar 2013 zu ( elf Raten á 126,90 ) . Soweit die Klägerin Zahlung weiterer 3.977,34 mithi n in Höhe von 2.581,44 nebst anteiliger Zinsen und vorgerichtlicher Kosten unbegründet . Insoweit ist der Bekla g- ten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 3. Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- f e zurückzuweisen, da das weitergehende Begehren der Beklagten auf vollständige Abweisung der Klage sowie Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 1.522,80 auf die Widerklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beklagte hat ihre auf den Ab schluss des Versich e- rungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichtete n Wi l- lenserklärung en nicht wirksam widerrufen. a) Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Januar 2013 e r- klärte Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrag es gericht e - ten Willenserklärung ist verfristet. aa) Anders als in den vom Senat mit Urteil en vom 12. März 2014 entschiedenen Fällen hat die Klägerin in der Belehrung zum Versich e- rungsvertrag bei den Widerrufsfolgen ausdrücklich darauf hingewiesen, da ss der Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs des Versich e- rungsvertrages auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden ist , die durch diesen Widerruf endet. Ferner erfolgt ein Hi n- weis darauf, dass die Beklagte den gezahlten Betrag erstat tet, wenn der 12 13 14 - 8 - Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen hat. Dem Versicherungsnehmer wird hiermit klar vor Augen geführt, dass w e- gen der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge im Falle des Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt und ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gelei s- teter Beträge besteht. Die Widerrufsbelehrung ist auch im Übrigen inhaltlich n icht zu b e- anstanden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG beginnt die Wide r- rufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem de m Versicherungsnehmer eine deu t- lich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Recht s- folgen des Widerrufs zugegangen ist , die dem Ve rsicherungsnehmer se i- ne Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommun i- kationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Frist beginn und auf die Regelungen des Abs. 1 Satz 2 enthält. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VVG ist der Widerruf in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. G em äß § 8 Abs. 5 VVG genügt die nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Bele h- rung den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Abs atz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftg röße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen. Im hier zu beurteilen den Fall wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer gemäß §§ 8, 152 VVG seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen widerrufen kann. Ferner wird erläutert, dass der Widerruf ohne Angabe von Gründen und 15 - 9 - in Textform erfolgen kann. Weiter wird die Anschrift der Klägerin ang e- geben. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist erst nach Erhalt der im Ei nzelnen bezeichneten Unterlagen beginnt und zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Auch die weitere Belehrung über die Widerrufsfolgen ist zutre f- fend . Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der V ersicherungsnehmer erhält den Rückkaufswert gemäß § 169 VVG, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge zurück. Dies en t- spricht der Vorgabe in § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG für den Fall der Recht s- folgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG. Der fehlende Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG ist unschädlich. Diese Regelung betrifft nur den Fall, dass der V ersicherungsnehmer nach entsprechender Belehrung dem Beginn des Versicherungsschutz es schon vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat . In diesen Fällen hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Hier hat sich die Klägerin demgegenüber verpflichtet, dem V ersich e- rungsnehmer generell den Rückk aufswert, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge zu erstatten. Sie hat sich damit an der für den V ers i- cherungsnehmer günstigeren Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG orie n- tiert. Eine derartige Abweichung zugunsten des V ersicherungsnehmers ist gemäß § 18 VVG zulässig. bb) D ie Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus formalen Gründen unwirksam. Zwar kann es an einer wirksamen Widerrufsbelehrung fe h- len , wenn diese für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar ist , weil die Schrif t extrem klein ist und jegliche Unterglied e- rung des Textes fehl t ( BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 VIII ZR 16 17 - 10 - 82/10, NJW 2011, 1061 Rn. 19). A uch hier wird eine eher kleine Schrif t- größe verwendet und es fehlt eine Untergliederung. Die Belehrung ist aber abw eichend vom übrigen Text im Fettdruck gehalten. An der linken Seite des Textes wird der V ersicherungsnehmer in einem gesonderten Kästchen ferner darauf hingewiesen, dass dort das "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages" geregelt ist. Im Ergebn is u nschä d- lich ist, da s s an dieser Stelle nicht noch gesondert auf die Widerrufsfo l- gen hingewiesen wird und sich der Abschnitt hierzu im Fließtext befindet. Ein durchschnittlicher V ersicherungsnehmer , der fettgedruckt auf sein Widerrufsrecht zum Versicherungsvertrag hingewiesen wird und dieses ausüben will , wird diesen gesamten Abschnitt lesen und dann zugleich auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hingewiesen, die ohnehin auch für ihn erkennbar mit dem Widerrufsrecht unmittelbar zusammenhängen. b ) Auch ein Widerruf der auf den Abschluss der Kostenausgleich s- vereinbarung gerichteten Willenserklärung kommt wegen Verfristung nicht mehr in Betracht. Ob für die Kostenausgleichsvereinbarung die R e- gelu ngen der §§ 8, 152 VVG anwendbar sind, erscheint zweifelhaft ( die Anwendbarkeit verneinend etwa LG Leipzig , Urteil vom 19. April 2012 03 S 571/11, juris Rn. 31 f.; bejahend demgegenüber Urteile des LG Regensburg vom 27. Juni 2011 3 O 672/11, unveröffen tlicht; AG Lic h- tenberg , Urteil vom 5. April 2011 102 C 283/10, juris Rn. 19; offen g e- lassen von LG Rostock VersR 2013 Rn. 41, 43 ). Die Kostenausgleich s- vereinbarung ist kein Versicherungsvertrag. Für sie wird weder ein Ve r- sicherungsschein ausgestellt noch gibt es Allgemeine Versicherungsb e- dingungen oder die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 VVG zur Verfügung zu stelle n- den Verbraucherinformationen nach § 7 Abs. 1, 2 VVG. Im Ergebnis kann dies hier offen bleiben. A uch eine von der Klägerin freiwillig erteilte Widerrufsb elehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung muss jedenfalls 18 - 11 - zutreffend , aus sich heraus verständlich und für den V ersicherungsne h- mer hinreichend transparent sein. Das ist hier der Fall. Der V ersich e- rungsnehmer wird darauf hingewiesen, in welcher Frist und in welcher Form er seine Vertragserklärung widerrufen kann und wann die Wide r- rufsfrist beginnt. Ferner wird klargestellt, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Bezüglich der Widerrufsfolgen wird der V ersicherungsnehmer d a- rauf hingewiesen, dass der Versicherungsvertrag und die Kostenau s- gleichsvereinbarung eine wirtschaftliche Einheit bilden. Daher sei der Versicherungsvertrag zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleich svereinbarung bee n- de. Dem V ersicherungsnehmer wird insoweit vor Augen geführt, dass es eines isolierten Widerrufs der Kostenausgleichsvereinbarung neben dem Widerruf des Versicherungsvertrages nicht bedarf. Anschließend wird er darauf hingewiesen, dass im Falle eines dennoch erklärten isolierten W i- derrufs der Kostenausgleichsvereinbarung dies zugleich als Widerruf des Versicherungsvertrages gilt. Hinsichtlich der weiteren Rechtsfolgen wird auf die Widerrufsfolgen der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen d es Versicherungsvertrages verwiesen. Aus dieser Belehrung kann der 19 - 12 - V ersicherungsnehmer entnehmen, dass er an die Kostenausgleichsve r- einbarung nicht gebunden ist und ihm bereits gezahlte Beträge erstattet werden. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 12.07.2013 - 20 C 370/12 (2a) - LG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2013 - 2 S 36/13 -
Full & Egal Universal Law Academy