ECLI:DE:BGH:2018:130618BIVZA5.18. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z A 5/18 vom 13. Juni 2018 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Prof. Dr. Karczewsk i , die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 13. Juni 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten II. I n- stanz der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch der Prozessbevoll mächtigten II. Instanz der Klägerinnen gegen den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Kläger innen haben ursprünglich aus a bgetretenem Recht Ansprüche aus einer Privathaftpflichtversicherung gegen die Beklagte geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 20. November 2017 haben die Kläger innen persönlich erklärt, die Berufung zurückne h- men zu wollen , d ie Prozessbevollmächtigte II. Instanz demgegenüber, die Berufung auch gegen den erklärten Willen ihrer Mandanten weite r- ve r folgen zu wollen. Das Berufungsgericht hat die Berufung sodann mit Endurteil vom 18. De zember 2017 zurückgewiesen. 1 - 3 - Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen II. Instanz (im Fo l- genden: die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte) hat mit Schrif t- satz vom 18. Januar 2018 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde b eantragt. Hierzu hat sie Vollmachten der Klägerin nen vom 15. Juni 2015 vorgelegt. Der nunmehrige Prozessb e- vollmächtigte der Klägerinnen , Rechtsanwalt R . , hat demgegenüber mehrfach in deren Namen erklärt, die se hätten der zweitinstanzlichen Prozessbe vollmächtigten kein en Auftrag erteilt, ein Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof einzulegen. Mit Schriftsatz vom 19. März 2018 hat er ausdrücklich auch einen Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen. Hierzu hat er Vollmachten der Klägerinnen vom 22. Februar 2 018, 7. März 2 018 und 20. März 2018 vorgelegt. Der Senat hat am 18. April 2018 beschlossen, über den Prozes s- kostenhilfeantrag vom 18. Januar 2018 sei nicht zu entscheiden, da der Bevollmächtigte der Klägerinnen Rechtsanwalt R . wirksa m dessen R ücknahme erklärt habe . Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat mit Schriftsatz vom 22. April 2018 im Namen ihrer Mandanten beantragt, das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren for t- zuführen. Der Senat hat am 24. April 2018 beschlo ssen, das als Gege n- vorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 18. April 2018 zu wertende Schreiben der Rechtsanwältin Dr. G . gebe keine Veranlassung zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Mit weiteren Schriftsätzen vom 29. April 2018 hat die zwe itinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerinnen Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben s o- wie die an der Ab fassung des Beschlusses vom 24. April 2018 beteiligten Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 darauf hingewiesen, die 2 3 - 4 - zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte werde nicht im Namen der Klägerinnen tätig. II. Die Anhörungsrüge gegen den Beschlus s des Senats vom 24. April 2018 ist unbegründet. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet worden. III. Das Ablehnungsgesuch der Klägerinnen ist unzulässig und kann daher unter Beteiligung der mitwirkenden Richter verworfen we r- den. Ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO ist dann unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Rechtsmissbräuchlichkeit ist in s- besondere anzunehmen, wenn durch die Ablehnung das Verfahren o f- fensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke ve r- folgt werden sollen (vgl. BVerfG NJW - RR 2008, 72 [ juris Rn. 18 - 20 ] ; BGH, Beschluss vom 7. November 1973 VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 [ juris Rn. 5 f. ] ; Zöller/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 42 Rn. 6; Münch Komm - ZPO/Stackmann , 5. Aufl. § 45 Rn. 2). So liegt es hier. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hat gegen den erklärten Willen der Klägerinnen nicht nur das Berufungs verfahren zu Ende geführt, so n- dern zugleich an dem eingelegten Antrag auf Bewilli gung von Prozes s- kostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann noch festgehalten, als die Klägerinnen durch ihren nunmehrigen Pr o- zessbevollmächtigten mehrfach erklärt ha tt en, sie hätten ihr für ein de r- artiges Verfahren keine Vollmacht ert eilt und wollten dieses nicht durc h- führen. Auf dieser Grundlage verfolgt die zweitinstanzliche Prozessb e- vollmächtigte verfahrensfremde Zwecke, wenn sie aufgrund einer älteren Vollmacht aus dem Jahre 2015 trotz entgegenstehenden Willens ihrer 4 5 - 5 - früheren Manda nten und neueren Vollmachten zugunsten des jetzigen Prozessbevollmächtigten das Verfahren weiterbetreibt und in diesem im Namen der Klägerinnen Befangenheitsanträge gegen die beteiligten Richterinnen und Richter stellt. Die zweitinstanzliche Prozessbevol l- m ächtigte hat sich selbst ausdrücklich als Gegnerin der Klägerin zu 1 bezeichnet. Das Verfahren gegen die Beklagte dient indessen nicht d a- zu, das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zu klä ren oder dieser wie von ihr vorgebracht im Falle eines Obsiegens die Möglichkeit zu eröf f- nen, von der beklagten Partei ihre Kosten erstattet zu erhalten. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 06.03.2017 - 3 O 2146/15 (3) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.12.2017 - 8 U 699/17 -
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