ECLI:DE:BGH:2019:070119BIVZA5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z A 5/18 vom 7. Januar 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller , Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 7 . Januar 201 9 beschlossen: Der erneute Wiederaufnahmeantrag der Prozessbevoll - mächtigten II. Insta nz der Klägerinnen vom 7. Novem - ber 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 5 79 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an a- log ist bereits unzulässig. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 in dieser Sache ausgeführt hat, finden im Verfahren der Prozesskostenhilfe die Regelungen über die Wiederaufnahme ke i- ne Anwendung, weil die dort e rgangenen Entscheidungen nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind . Im Übrigen liegen auch die genannten Gründe für eine Wiede r- aufnahme gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor. Das erkennende Gericht war vorschriftsmäßig besetzt. Die Zuständigkeit de s IV. Zivi l- senats ergibt sich aus A I Zivilsenat IV Nr. 2 des Geschäftsverte i- lungsplans 2018 , da es sich um Rechtsstreitigkeiten über Versich e- rungsverhältnisse handelt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass es sich um einen Rechtsstreit zwischen Versicherun gsnehmer und Versicherer handelt. Vielmehr liegt ein Rechtsstreit über ein Versicherungsverhäl t- nis auch dann vor, wenn wie hier im ursprünglichen Verfahren ve r- 1 2 - 3 - sicherungsvertragliche Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 06.03.2017 - 3 O 2146/15 (3) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.12. 2017 - 8 U 699/17 -
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