BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 6/01 vom 25. September 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 233 D, 234, 78 b Zur Frage, in welchem Zeitpunkt das Hindernis, Wiedereinsetzung gegen die Ve r - säumung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, nach Ablehnung des A n - trages auf Beiordnung eines Notanwaltes als beseitigt anzusehen ist. BGH, Beschluß vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner, Wellner und die Richterin Diederichsen beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Nrnberg vom 3. Juli 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Beschwerdewert wird auf 32.380,62 DM festgesetzt. Grnde: I. Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landg e - richts N.-F. vom 21. Dezember 2000, das seinen Prozeßbevollmächtigten am 8. Januar 2001 zugestellt worden ist, am 8. Februar 2001 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begrndung des Rechtsmittels wurde bis 6. April 2001 verlängert. Am 26. März 2001 beantragte der Kläger mit eigenem Schreiben die Be ior d - nung eines Notanwaltes zur Begrndung der Berufung unter Zugrundelegung einer von ihm vorformulierten Begrndungsschrift. Seine Prozeßbevollmäc h - tigten erklärten am 28. März 2001 ihr Mandat fr erloschen. Das Oberlande s - gericht wies den Antrag des Klägers mit Beschluß vom 27. April 2001 zurck. Dagegen wandte sich der Kläger am 9. Mai 2001 mit einer "Gegendarstellung". Am 14. Mai 2001 wurde die Gegenvorstellung zurckgewiesen und der Kläger - 3 - auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versumung der Ber u - fungsbegrndungsfrist hingewiesen. Auûerdem wurde ihm die Verwerfung der unzulssigen Berufung angekndigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingerumt. In einem Schreiben vom 5. Juni 2001 rechtfertigte der Klger sein bisheriges Vorgehen und erneuerte seinen Antrag auf Bestellung eines Notanwaltes. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klgers durch Beschluû vom 3. Juli 2001 als unzulssig verworfen. Der B e - schluû wurde den bisherigen Prozeûbevollmchtigten am 10. J uli 2001 zug e - stellt. Hiergegen wandte sich der Klger mit einer weiteren Gegenvorstellung vom 17. Juli 2001. Unter Zurckweisung der Einwendungen des Klgers hat das Oberlandesgericht am 19. Juli 2001 den Hinweis gegeben, daû der Ve r - werfungsbeschluû mit sofortiger Beschwerde angegriffen werden könne. D a - gegen wandte sich der Klger mit Schreiben vom 24. Juli 2001. Das Oberla n - desgericht hat die Schreiben des Klgers vom 17. und 24. Juli 2001 dem Bu n - desgerichtshof als Rechtsmittel gegen den Beschluû vom 3. Jul i 2001 vorg e - legt. II. 1. Die als sofortige Beschwerde aufzufassenden Schreiben des Klgers vom 17. und 24. Juli 2001 erfllen nicht die erforderliche Form nach § 569 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 ZPO, da sie nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet worden sind (Zö l - ler/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 569 Rdn. 13 m.w.N.). - 4 - 2. Dem Klger kann schon deshalb kein Notanwalt gemû § 78 b ZPO zur Durchfhrung der sofortigen Beschwerde bestellt werden, weil seine Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Berufung des Klgers als unzulssig verworfen, nachdem eine Berufungsbegrndung, die den Forme r - fordernissen der §§ 518 Abs. 4, 519 ZPO gengt htte, bis zum 6. April 2001 nicht eingereicht worden ist. b) Die Frist fr einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versumung der Berufungsbegrndungsfrist hat der Klger schuldhaft versumt (§§ 233, 234 Abs. 1 ZPO). Der Klger kann sich nicht darauf berufen, daû er keinen Anwalt hatte, der einen Wiedereinsetzungsantrag htte stellen knnen. Er war zwar an der Einhaltung der Berufungsbegrndungsfrist, und der Frist fr einen Wiedereinsetzungsantrag gehindert, solange ber seinen Antrag auf Beior d - nung eines Notanwaltes gemû § 78 b ZPO noch nicht entschieden worden war. Mit der Ablehnung der Beiordnung gilt dieses Hindernis jedoch als beh o - ben. Anknpfungszeitpunkt fr die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist die Bekann t - gabe des Beschlusses, der den Antrag nach § 78 b ZPO zurckweist (vgl. BGH, Beschluû vom 10. Juli 1996 - XII ZB 67/96 - NJW 1996, 2937, 2938 m.w.N.). Die hier zu beurteilende verfahrensrechtliche Lage ist vergleichbar mit dem Fall, in dem eine mittellose Partei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Proze û - kostenhilfe beantragt, der Antrag aber nach Fristablauf mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt wird. Es ist in diesem Fall a n - erkannt, daû trotz der bestehenden Mittellosigkeit die zweiwchige Frist fr einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die Bekanntgabe der die Prozeûkostenhilfe verweigernden Entscheidung anknpft. Allenfalls kann eine Zeitspanne von drei bis vier Tagen fr die Überlegung eingerumt - 5 - werden, ob das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchgefhrt werden soll. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis ist nicht nur die Mittellosigkeit der Partei, sondern auch die ausstehende Entscheidung ber das Prozeûk o - stenhilfegesuch. Wird die Prozeûkostenhilfe verweigert, muû die Partei inne r - halb einer angemessenen Überlegungsfrist entscheiden, ob sie auf eigene K o - sten das Rechtsmittel durchfhren will (vgl. Musielak/Grandel, ZPO, 2. Aufl., § 233 Rdn. 35; Senat, Beschluû vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 99, 1123, 1124). Entsprechendes gilt, wenn das Hindernis fr die Fristwahrung darin besteht, daû die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das Mittel zur Behebung des Hindernisses ist der Antrag auf Beior d - nung eines Notanwaltes gemû § 78 b ZPO. Versagt dieses Mittel, gilt das Hindernis als behoben, da damit gerichtlich festgestellt worden ist, daû die Partei einen Prozeûvertreter finden konnte oder die Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Auch hier hat die Pa r - tei zu entscheiden, ob sie das Rechtsmittel durchfhren will. c) Im vorliegenden Fall hat der Klger am 5. Mai 2001 Kenntnis davon erlangt, daû sein Antrag abgelehnt worden ist. Die Entscheidung war gemû § 567 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 b Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Die Gege n - vorstellungen des Klgers vom 9. Mai un d 5. Juni 2001 konnten den Fristenlauf nicht beeinflussen. Bei Zubilligung einiger Tage Überlegungsfrist - wie oben ausgefhrt - hatte der Klger die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO jedenfalls am 25. Juni 2001 versumt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 3. Juli 2001 war damit rechtens. Es ist unerheblich, ob dem Klger die Mglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versumte Beschwerdefrist bekannt gewesen ist. Das Zivilprozeûrecht schreibt Rechtsmittelbelehrungen nicht vor. Im Parteie n - - 6 - prozeû muû vielmehr davon ausgegangen werden, daû die Partei sich selbst ber die Mglichkeit einer Anfechtung und die dabei zu beachtenden Vo r - schriften erkundigt (vgl. BGH, Beschluû vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 105/90 - - 7 - NJW 1991, 295, 296). Das Gericht trifft keine Rechtspflicht, durch Hinweise oder andere Maûnahmen eine Fristversumnis zu vermeiden. Dr. Mller Dr. v. Gerlach Dr. Greiner Wellner Diederichsen
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