BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 6/10 vom 17. Juni 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, ihr f374r die beabsichtigte Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landge-richts Chemnitz vom 7. Januar 2010 Prozesskostenhilfe zu bewil-ligen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Am 10. M344rz 2005 beantragte die Rechtsvorg344ngerin der Gl344ubigerin auf Grund einer zu ihren Gunsten an Rangstelle III/1 auf dem eingangs genannten Grundst374ck der Schuldnerin eingetragenen vollstreckbaren Grundschuld des-sen Zwangsversteigerung. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht mit Be-schluss vom 15. M344rz 2005. Mit Beschluss vom 30. November 2005 setzte es den Verkehrswert des Grundst374cks entsprechend dem eingeholten Verkehrs-wertgutachten auf 1 200 fest. Vor dem nach Umschreibung des Vollstreckungsti-tels auf die Gl344ubigerin bestimmten Versteigerungstermin am 16. Juli 2007 be-antragte die Schuldnerin, die Zwangsversteigerung einzustellen. In dem Termin blieb die Ersteherin mit einem Bargebot von 11.500 200 Meistbietende. Mit Be-schluss vom 24. Juli 2007 hat das Amtsgericht der Ersteherin den Zuschlag erteilt und den Einstellungsantrag der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Die soforti-ge Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen 1 - 3 - m366chte die Schuldnerin die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen und be-antragt, ihr hierf374r Prozesskostenhilfe zu bewilligen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht der Ersteherin den Zuschlag zu Recht erteilt. Die Zwangsversteigerung sei nicht einzustellen gewesen. Es h344tten keine konkreten Umst344nde vorgelegen, die ein wesentlich h366heres Gebot h344tten erwarten lassen. Auf die Festsetzung des Verkehrswerts durch das Amtsgericht k366nne die Zuschlagsbeschwerde nach 247 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG nicht gest374tzt werden. Die Zwangsversteigerung sei auch nicht aussichtslos gewesen, weil sie immerhin ein Meistbargebot von 11.500 200 und eine Teiltilgung der Darlehensschuld erbracht habe. Die Stellung einer Sicherheit durch die Ersteherin habe die Schuldnerin nicht verlangt. Die Zuschlagserteilung scheitere schlie337lich nicht daran, dass sich die Schuldnerin formularm344337ig der Zwangsvollstreckung unterworfen habe. 2 III. Der Antrag ist nach 247 114 Satz 1 ZPO zur374ckzuweisen, weil das beab-sichtigte Rechtsmittel keinen Erfolg verspricht. 3 1. Hier374ber kann der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden, obwohl das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die beabsich-tigte Rechtsbeschwerde wirft keine schwierigen, bislang ungekl344rten Rechtsfra-gen auf. Die bei Zulassung noch kl344rungsbed374rftige Frage nach der Wirksam-keit der Abtretung einer Grundschuld mit einer formularm344337igen Vollstre-ckungsunterwerfung ist zwischenzeitlich durch den Bundesgerichtshof ent-schieden worden (unten 3.). 4 - 4 - 2. Der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin stand der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, weil er unbegr374ndet war. 5 a) Das Vollstreckungsgericht hat zwar dem Grundrecht des Schuldners auf Schutz seines Eigentums auch in der Ausgestaltung des Zwangsversteige-rungsverfahrens Rechnung zu tragen (BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138). Dazu kann die Zwangsversteigerung im Einzel-fall einzustellen sein. Das setzt aber voraus, dass neben einem Missverh344ltnis zwischen dem Verkehrswert und dem Meistgebot im Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags konkrete Umst344nde vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesent-lich h366heres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649). Daran fehlt es hier. Gebote konnten nur 374ber dem mit 1 200 festgesetzten Verkehrswert liegen. Die Erwerbsinteressentin, auf die die Schuldnerin in dem Antrag verwiesen hatte, war nach ihren Angaben nur zu einem Erwerb au337erhalb der Zwangsversteige-rung bereit, wollte aber nicht mitbieten. 6 b) Vollstreckungsschutz war der Schuldnerin auch nicht deshalb zu ge-w344hren, weil, wie sie meint, schon die Festssetzung des Verkehrswerts mit 1 200 eine Verschleuderung bedeutete. Der Zuschlag kann nach 247 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG nicht mit der Begr374ndung angefochten werden, der Verkehrswert sei un-richtig festgesetzt. Etwas anderes gilt nur, wenn er sich zwischenzeitlich ver344n-dert hat (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, ZfIR 2004, 167, 168). Die Schuldnerin beruft sich aber gerade darauf, dass das versteigerte Grundst374ck nach wie vor v366llig wertlos ist. 7 c) Das Zwangsversteigerungsverfahren war nicht deshalb einzustellen oder aufzuheben, weil es angesichts der Festsetzung des Verkehrswerts mit 1 200 von vornherein zwecklos gewesen w344re. Die Einstellung wegen Zwecklo- 8 - 5 - sigkeit ist zwar in 247 803 Abs. 2 ZPO f374r die Pf344ndung von beweglichem Verm366-gen vorgesehen. Diese Vorschrift ist aber im Zwangsversteigerungsverfahren nicht anwendbar (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 233/03, ZfIR 2004, 440, 441 f.). Dieses ist nach 247 77 Abs. 2 ZVG nur einzustellen oder aufzuheben, wenn keine Gebote abgegeben werden oder alle Gebote erloschen sind. Hier ist es aber zu 16 Geboten gekommen. Im 334brigen war es auch nicht von vorn-herein abzusehen, dass die Zwangsversteigerung des Grundst374cks der Gl344ubi-gerin nicht einmal zu einer teilweisen Befriedigung ihrer Forderung gegen die Schuldnerin verhelfen w374rde (anders im Fall OLG D374sseldorf Rpfleger 1989, 470). d) Der Antrag der Gl344ubigerin in dem Versteigerungstermin, der Erstehe-rin den Zuschlag zu erteilen, war weder rechtsmissbr344uchlich noch bedeutet er f374r die Schuldnerin eine unbillige H344rte. Das Meistbargebot versprach der Gl344ubigerin nach Abzug von Kosten und vorrangigen Forderungen eine Teilbe-friedigung von immerhin etwa 9.000 200. Eine 374ber den Verlust des Grundst374cks und der dort vorhandenen Wohnm366glichkeit hinausgehende pers366nliche H344rte hat die Schuldnerin nicht geltend gemacht. Sie hat nur allgemein von der mit der 334bernahme durch die Erwerbsinteressentin m366glichen Umsetzung einer seit l344ngerem geplanten Eigennutzung zusammen mit sozial schwachen Men-schen aus der Region gesprochen. Auf neuen Vortrag, wie ihn die Schuldnerin jetzt halten will, kann die Zuschlagsbeschwerde nicht gest374tzt werden (vgl. Se-nat, BGHZ 44, 138, 143; Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506 f.). Der beabsichtigte neue Vortrag ist im 334brigen unbehelflich. Die weiteren Zwangsversteigerungsverfahren der Gl344ubigerin gegen sie, die die Schuldnerin anspricht, belegen nur, dass die Gl344ubigerin versucht, die geringen Verwertungschancen zu nutzen, die die ihr gestellten Sicherheiten bieten. 9 - 6 - 3. Der Erteilung des Zuschlags stand nicht entgegen, dass die Zwangs-versteigerung hier auf Grund einer nach 247 800 ZPO vollstreckbaren Grund-schuld angeordnet und auf Grund der Abtretung dieser Grundschuld an die Gl344ubigerin fortgesetzt worden war. Die formularm344337ige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vordruck f374r die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld stellt n344mlich auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i.S. von 247 9 Abs. 1 AGBG oder von 247 307 Abs. 1 BGB dar, wenn die Bank die Darlehensforderung nebst Grund-schuld frei an beliebige Dritte abtreten kann (BGH, Urt. v. 30. M344rz 2010, XI ZR 200/09, ZIP 2010, 1072, 1074 f. Rdn. 25 ff.). Der Zessionar einer solchen Si-cherungsgrundschuld kann zwar aus der Unterwerfungserkl344rung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt (BGH, Urt. v. 30. M344rz 2010, XI ZR 200/09, aaO S. 1076 f. Rdn. 35 f.). Ob das hier bei der Abtretung der Grund-schuld an die Gl344ubigerin geschehen ist, ist aber nicht im Zwangsversteige-rungsverfahren, sondern im Klauselerteilungsverfahren und mit den dort nach 247247 723, 768 ZPO gegebenen Rechtsbehelfen zu pr374fen (BGH, Urt. v. 30. M344rz 2010, XI ZR 200/09, aaO S. 1077 f. Rdn. 39 f.). 10 4. Der Zuschlagserteilung stand nicht entgegen, dass die Ersteherin kei-ne Sicherheit erbracht hat. Nach dem in dem angestrebten Rechtsbeschwerde-verfahren ma337geblichen Protokoll 374ber die Versteigerung hat sich die Schuldne-rin nur nach einer Sicherheit erkundigt, aber die Stellung einer Sicherheit 11 - 7 - durch die Ersteherin nicht verlangt. Sie ist nach dem ma337geblichen Inhalt des Protokolls 374ber die Notwendigkeit eines solchen Verlangens belehrt worden. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 24.07.2007 - 15 K 346/05 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 07.01.2010 - 3 T 653/07 -
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