ECLI:DE:BGH:2016:150616BVIZA6.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z A 6/16 vom 15 . Juni 2016 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dur ch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oeh ler a m 15. Juni 2016 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie für den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landg e- richts Berlin vom 23. April 2015 - 20 O 290/14 - in Verbindung mit dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 22. Dezember 2015 - 20 U 114/15 - einzustellen, wird z u- rückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzula s- sungsbe schwerde gegen den vorbezeichneten Beschlus s des Kammergerichts und für d en Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Der Kläger ist bereits mit Schreiben vo m 12. Mai 2016 darauf hing e- wiesen worden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Verfahren der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn 1 2 - 3 - der Sch uldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckung s- schutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, NJW - RR 2004, 936; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW - RR 2008, 1038 Rn. 5; vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 5; vom 8. Juli 2014 - X ZR 61/13, GRUR 2014, 1028). E in solcher A n- trag ist nicht gestellt worden. Es entlastet den Beklagten auch nicht, dass er nach seiner Auffassung - wie im Schreiben vom 8. Juni 2016 ohne nähere Da r- le gungen behauptet - hierzu keine Notwendigkeit gesehen haben will, weil er davon ausgegangen sei, dass die Entscheidung zu seinen Gunsten ergehen werde. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels fällt rege l- mäßig in den Risikobereich der Par teien (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - I ZR 189/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerintere s- sen 2; Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZR 263/04, NJW - RR 2005, 147 Rn. 4). Dies gilt umso mehr, als das erstinstanzliche Urteil zum Nachte il des Beklag ten ausgefallen ist . Es war deshalb damit zu rechnen, dass sich das Berufungsg e- richt der Beurteilung des Landgerichts anschließen wird . Der Beklagte hatte somit hinrei chend Grund, vorsorglich einen Schutzantrag zu stellen. 2. Schließlich kommt die Einste llung der Zwangsvollstreckung auch de s- ha lb nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) ist derzeit nicht zu erkennen und wird in der Antrag s schrift auch nicht geltend gemacht. Die dort gerügte Verletzung des materiellen Rechts a l- lein reicht noch nicht aus, um die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes 3 - 4 - zu erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, NJW - RR 2004, 936 Rn. 7 mwN ). Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2015 - 20 O 290/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2015 - 20 U 114/15 -
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