BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZA 7/03 vom3. Juni 2003in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende RichterinDr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhram 3. Juni 2003beschlossen:Der Antrag des Beklagten vom 25. April 2003 auf Gewährung vonProzeßkostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshofzugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.Gründe: Der Antrag des Beklagten ist abzulehnen, weil die vom Beklagten beab-sichtigte Einreichung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Ober-landesgerichts Nürnberg vom 14. April 2003 - 4 U 659/03 -, mit dem das Beru-fungsgericht seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe teilweise abgelehnt hat, keineAussicht auf Erfolg hat. Eine Rechtsbeschwerde wäre nur statthaft, wenn diesim Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie das Berufungsgericht zuge-lassen hätte. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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