BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 7/06 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin will gegen das ihr am 6. Oktober 2006 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Mit Fax ihrer zweit-instanzlichen Prozessbevollm344chtigten vom 6. November 2006 hat sie dazu die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erkl344rung 374ber ihre pers366n-lichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse hat sie diesem Antrag nicht beigef374gt. Die entsprechende Erkl344rung ging erst am 11. November 2006 bei dem Bun-desgerichtshof ein. 1 - 3 - II. 2 Dem Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe war nicht zu ent-sprechen. 3 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr in-nerhalb der Frist des 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO in zul344ssiger Weise einlegen. Ihr k366nnte auch nicht im Hinblick auf ihre eventuelle Mittellosigkeit wegen Vers344umung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt wer-den. Diese setzt voraus, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollst344ndiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird, dem grunds344tzlich die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse gem344337 247 117 Abs. 3 ZPO beigef374gt sein muss, aus der sich ergibt, dass die Kosten der Prozessf374h-rung nicht ohne Gew344hrung von Prozesskostenhilfe aufgebracht werden k366n-nen. Denn nur dann muss ein Antragsteller mit einer Zur374ckweisung seines Prozesskostenhilfeantrags vern374nftigerweise nicht rechnen und ist seine Frist-vers344umung als unverschuldet anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Ok-tober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05, FamRZ 2006, 32). 4 - 4 - An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die Antragstellerin innerhalb der Rechtsmittelfrist zwar das Prozesskostenhilfegesuch, nicht aber die Erkl344rung im Sinne des 247 117 Abs. 3 ZPO und auch keinerlei sonstige Ausf374hrungen 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse vorgelegt hat. Daher k366nnte die Vers344umung der Rechtsmittelfrist auch im Hinblick auf das nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare Verhalten ihres Prozessbevollm344chtigten nicht als unver-schuldet angesehen werden. 5 Dressler Ha337 Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 09.09.2005 - 10 O 4128/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.09.2006 - 9 U 1869/05 -
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