BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 7/06 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin vom 26. Januar 2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat am letzten Tag der Frist des 247 544 Abs. 1 ZPO einen Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r die von ihr beabsichtigte Nichtzulassungsbe-schwerde gestellt. Eine Erkl344rung 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse ging erst f374nf Tage nach Ablauf dieser Frist bei Gericht ein. Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 21. Dezember 2006, der Kl344gerin zugegangen am 18. Januar 2007, zur374ckgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels eines innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten vollst344ndigen Prozesskostenhilfegesuchs keine Aussicht auf Er-folg habe. 1 Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 beantragt die Kl344gerin erneut die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe. Sie beruft sich darauf, dass die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse innerhalb der Frist des 247 234 ZPO vorgelegt worden sei und sie an dem versp344teten Eingang kein Ver- 2 - 3 - schulden treffe. Ihr Prozessbevollm344chtigter habe den unterschriebenen Pro-zesskostenhilfeantrag mit allen darin bezeichneten Anlagen der B374roleiterin K., einer geschulten und zuverl344ssigen Angestellten, zur Versendung vorab per Fax 374bergeben und auf den Fristablauf am gleichen Tag hingewiesen. K. habe den Antrag entgegen der 374blichen Verfahrensweise ohne die beigef374gten Anla-gen an das Gericht gefaxt und den Prozessbevollm344chtigten informiert, dass das Fax gem344337 dem Faxbericht ordnungsgem344337 versandt worden sei. II. Dem erneuten Antrag der Kl344gerin auf Gew344hrung von Prozesskostenhil-fe war nicht zu entsprechen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch unter Ber374cksichtigung des weiteren Vorbringens keine Aussicht auf Erfolg hat. 3 1. Die Kl344gerin hat ihrem Vortrag entsprechend die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Mittellosigkeit vers344umt. Ihre Rechts-verfolgung h344tte daher nur Aussicht auf Erfolg, wenn sie diese Frist unverschul-det vers344umt h344tte und ihr deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren w344re. Unterbleibt die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung wegen wirt-schaftlichen Unverm366gens, ist die Frist unverschuldet vers344umt, wenn die Par-tei bis zu deren Ablauf einen vollst344ndigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht oder der ohne Verschulden der Partei unvollst344ndige Antrag innerhalb der Frist des 247 234 ZPO erg344nzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140). 4 2. Die Kl344gerin hat die zu einem vollst344ndigen Prozesskostenhilfeantrag geh366rende Erkl344rung zu ihren pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen 5 - 4 - nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt. Der vorgetragene Sachver-halt rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass sie an der versp344teten Vorlage kein Verschulden trifft. Ein der Kl344gerin gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen-des Organisationsverschulden ihres Prozessbevollm344chtigten ist dadurch nicht ausger344umt. 6 a) Ein Rechtsanwalt muss daf374r Sorge tragen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der Prozesskostenhilfeantrag vollst344ndig mit der Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse einschlie337lich der ent-sprechenden Belege innerhalb der Beschwerdefrist bei dem zust344ndigen Ge-richt eingeht. Bei 334bermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss er durch organisatorische Ma337nahmen sicherstellen, dass eine 334berpr374-fung erfolgt, ob der Antragsschriftsatz mit den erforderlichen Anlagen auch wirk-lich vollst344ndig 374bermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 8. M344rz 2001 - V ZB 5/01, NJW-RR 2001, 1072). 334ber die konkrete 334bermittlung muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen 374berpr374ft werden, ob alle Sei-ten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen 374bermittelt wur-den (BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93, NJW 1994, 1879; Beschluss vom 13. Juni 1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513; Beschluss vom 8. M344rz 2001 - V ZB 5/01, aaO; Beschluss vom 7. Mai 2001 - II ZB 16/00, BGH-Report 2001, 809). b) Aus dem Vortrag der Kl344gerin ergibt sich nicht, dass in der Kanzlei ih-res Prozessbevollm344chtigten die allgemeine Anweisung bestand, die sich aus dem Sendebericht ergebenden Seitenzahlen mit denen der Originalvorlagen zu vergleichen oder dass insoweit eine Einzelanweisung an die B374roleiterin K. er-gangen ist. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die unvollst344ndige Vorla-ge des Prozesskostenhilfeantrags auf ein Organisationsverschulden des Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin zur374ckzuf374hren ist, da bei einer entspre- 7 - 5 - chenden Kontrolle des Sendeprotokolls festgestellt worden w344re, dass die Er-kl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen der Kl344gerin mit den beiliegenden mehr als 100 Anlagen nicht mit 374bersandt worden war. Dressler Ha337 Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 09.09.2005 - 10 O 4128/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.09.2006 - 9 U 1869/05 -
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