BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 7/08 vom 25. September 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Der Antrag des Gl344ubigers, ihm f374r das Verfahren der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2008 (4 T 126/08) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Er hat einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus einem Lebensversicherungsvertrag gepf344ndet und ihm zur Einziehung 374berwiesen worden sind. Die Schuldnerin, die aus diesem Versicherungsvertrag eine monatliche Rente von 283,51 200 be-zieht, macht geltend, es handele sich bei dem Lebensversicherungsvertrag um einen Vertrag 374ber eine Altersrente, die gem344337 247 851 c ZPO nur wie Ar-beitseinkommen gepf344ndet werden d374rfe. Die darauf gest374tzte Erinnerung der Schuldnerin hatte keinen Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss dahin abge-344ndert, dass die laufenden Leistungen der Schuldnerin aus dem Rentenversi- 1 - 3 - cherungsvertrag bei der Drittschuldnerin nach Ma337gabe von 247 851 c ZPO i.V.m. der Tabelle zu 247 850 c Abs. 3 ZPO in der jeweils g374ltigen Fassung gepf344ndet werden. Der Gl344ubiger beabsichtigt, von der ihm vom Beschwerdegericht er366ff-neten M366glichkeit, Rechtsbeschwerde einzulegen, Gebrauch zu machen und beantragt dazu die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe. II. Der Antrag war abzulehnen, weil der Gl344ubiger gem344337 247 115 Abs. 2 ZPO auf die Verfahrenskosten Raten zu zahlen h344tte und die Kosten des Verfahrens vier Monatsraten voraussichtlich nicht 374berstiegen, 247 115 Abs. 4 ZPO. 2 1. Das von dem Gl344ubiger im Sinne von 247 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen-de Einkommen bel344uft sich nach den von ihm vorgelegten Unterlagen auf mo-natlich 254 200. Der Gl344ubiger bezieht eine Rente von 1.171 200. Davon sind in Ab-zug zu bringen Versicherungspr344mien in H366he von 57 200, Werbungskosten von 3 - 4 - 9 200, ein Freibetrag von 386 200, eine Hypothekenbelastung in H366he von 414 200 sowie 51 200 Nebenkosten. Bei dem verbleibenden Betrag von 254 200 h344tte der Gl344ubiger gem344337 247 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 95 200 auf die Verfah-renskosten zu zahlen. 4 2. Die Verfahrenskosten sind nicht h366her als 332,03 200. Bei dem von dem Beschwerdegericht gem344337 247 23 Abs. 2 und 3 RVG festgesetzten Gegen-standswert von 3.500 200 fallen an Rechtsanwaltskosten 282,03 200 (eine Geb374hr nach RVG VV Nr. 3502 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) an. Hinzukommen k366nnte noch eine Gerichtsgeb374hr von 50 200 nach Nr. 2124 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz, falls die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben sollte. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 35a M 1971/07 - LG Bonn, Entscheidung vom 13.05.2008 - 4 T 126/08 -
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