BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 7/10 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Gegenvorstellung der Kl344gerin vom 22. Juli 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat Prozesskostenhilfe f374r eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. M344rz 2010 beantragt. Der Antrag ist mit Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Gegen diesen ihr am 15. Juli 2010 zugestellten Beschluss hat die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2010, eingegangen am 29. Juli 2010, Anh366rungsr374ge gem344337 247 321a ZPO, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben. Sie beanstandet die Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Geh366r. 1 - 3 - II. 2 Der Rechtsbehelf ist als Gegenvorstellung statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - IX ZA 29/09, juris), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Verletzung des Anspruchs der Kl344-gerin auf rechtliches Geh366r geboten. Der Senat hat bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Vorbringen der Kl344gerin in vollem Umfang gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. 3 Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.02.2009 - 2 O 45/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2010 - 8 U 58/09 -
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