BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 7/11 vom 10. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richte-rin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 28. M344rz 2011 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, weil die beabsichtigte Rechts-verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die von dem Kl344ger beabsichtigte Geh366rsr374ge w344re nicht begr374ndet. 2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Von dieser M366glichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung des Prozesskostenhilfegesuchs f374r eine Rechtsbeschwerde hat er das mit der Anh366rungsr374ge des Kl344gers als 374bergangen beanstandete Vor- 3 - 3 - bringen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber keine Gr374nde f374r eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe entnehmen k366nnen. 4 Der Kl344ger kann bei weiteren Eingaben nicht mit einem Bescheid des Senats rechnen. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.09.2009 - 29 C 2604/08-81 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.11.2010 - 2-1 S 309/09 -
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