ECLI:DE:BGH:2019:160719BVIIIZA7.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 7/19 vom 16. Juli 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schn eider, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 16 - vom 23. April 2019 (316 S 98/18) wird abgelehnt . Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Das Rechtsmittel wäre bereits unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlic Bei einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Mietverhältnisses (wie vorlie- gend ) bestimmt sich die Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalb- fachen Jahresbetrag der Nettomiete, sofern es sic h - wie hier - um ein unbefris- tetes Mietverhältnis handelt und die " streitige " Zeit deshalb nicht bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 1 - 3 - Rn. 3; vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016 Rn. 1; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2 ; st. Rspr.). Hieraus ergibt sich ange- sichts einer Nettomiete von monatlich dass der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Hamburg - Altona, Entscheidung vom 04.12.2018 - 316 C 133/18 - LG Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2019 - 316 S 98/18 -
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