BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 8/01 vom 28. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Ku ffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revision wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Recht s - verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Der Antrag ist allerdings nicht schon deshalb aussichtslos, weil er selbst nicht unterschrieben ist. Denn die Beklagte hat gleichzeitig die von ihr unte r - schriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Diese Erklärung ist Bestandteil des Antrags, so daß die darunter befindliche Unterschrift auch für den Antrag selbst gilt. Der Antrag ist deshalb rechtzeitig gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist gegenstandslos. - 3 - Das Berufungsurteil lût jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Das dem Antrag beigelegte Schreiben des Dipl.-Ing. Ma r - tin B. kann in der Revision nicht bercksichtigt werden. Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Bauner
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