BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZA 8/02 vom11. Dezember 2002in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende RichterinDr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll am11. Dezember 2002beschlossen:Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter amBundesgerichtshof Dr. G. wird als unbegründet zurückgewie-sen.Gründe: 1. Der Antragsteller, der sich als "Markendesigner" betätigt, begehrt Pro-zeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. DasLandgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 1. August 2001 wegen fehlenderErfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 11. April2002 Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht mit Beschlußvom 30. April 2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausge-führt, der Antragsteller habe sein Beschwerderecht verwirkt, weil er dasRechtsmittel erst nach mehr als acht Monaten eingelegt habe. NachvollziehbareGründe für die Verzögerung habe er nicht geltend gemacht. Gegen diesenBeschluß wendet sich der Antragsteller. Er bittet um Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde.Mit Schriftsatz vom 16. August 2002, ergänzt mit Schriftsatz vom10. Oktober 2002, hat der Antragsteller den Richter am BundesgerichtshofDr. G. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hater im wesentlichen geltend gemacht, der abgelehnte Richter sei ebenso wie der - 3 -Antragsgegner Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechts-schutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Dieser Verein vertrete die Interessendes Antragsgegners.Der abgelehnte Richter hat sich am 23. September 2002 wie folgt dienst-lich geäußert: Richtig sei, daß er seit mehreren Jahren Mitglied in der Vereini-gung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) sei. Aller-dings sei er in diesem Verein - abgesehen von der Teilnahme an wenigen (nachseiner Erinnerung: drei) Jahresversammlungen - nicht tätig geworden. Irgend-welche Beziehungen zu den Parteien des vorliegenden Verfahrens habe erebensowenig wie zu einzelnen von dem Antragsteller benannten Personen.2. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Be-sorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn einGrund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit einesRichters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei ver-nünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheiteines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.). Das ist hier nichtder Fall.Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß der abgelehnteRichter Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheber-recht e.V. (GRUR) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines Richters in einem prozeß-beteiligten Verein mit einer größeren Mitgliederzahl ist für sich allein grundsätz-lich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 2001 - I ZR58/00 - BGH-Report 2001, 432, 433). Der Verein GRUR hat mehrere tausend - 4 -Mitglieder. Daß der abgelehnte Richter in diesem Verein oder anderweitig ineiner Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig ge-worden sei, zeigt der Antragsteller nicht auf.Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll
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