BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZA 8/02 vom18. Februar 2003in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Greiner, dieRichterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zollam 18. Februar 2003beschlossen:1.Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Vorsit-zende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. M. , die Richteram Bundesgerichtshof Dr. G. und W. , die Richterinam Bundesgerichtshof D. sowie die Richter am Bun-desgerichtshof P. , S. und Z. wird als unzulässig ver-worfen.2.Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren wird zurückgewiesen.Gründe: I.1. Der Antragsteller, der sich als "Markendesigner" betätigt, begehrt Pro-zeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz. DasLandgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 1. August 2001 wegen fehlenderErfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 11. April2002 Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht mit Beschlußvom 30. April 2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausge-führt, der Antragsteller habe sein Beschwerderecht verwirkt, weil er das - 3 -Rechtsmittel erst nach mehr als acht Monaten eingelegt habe. NachvollziehbareGründe für die Verzögerung habe er nicht geltend gemacht. Gegen diesen Be-schluß wendet sich der Antragsteller. Er bittet um Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde.Mit Schriftsatz vom 16. August 2002, ergänzt mit Schriftsatz vom10. Oktober 2002, hat der Antragsteller den Richter am BundesgerichtshofDr. Greiner wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hater im wesentlichen geltend gemacht, der abgelehnte Richter sei ebenso wie derAntragsgegner Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechts-schutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Dieser Verein vertrete die Interessendes Antragsgegners. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschlußvom 11. Dezember 2002 als unbegründet zurückgewiesen.Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2002 hat der Antragsteller die Vorsit-zende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. M. , den Richter am Bundesge-richtshof W. , die Richterin am Bundesgerichtshof D. sowie dieRichter am Bundesgerichtshof P. , S. und Z. wegen Besorgnis der Be-fangenheit abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2003 hat er erklärt, seinAblehnungsgesuch erfasse nunmehr auch den Präsidenten des Bundesge-richtshofs sowie alle in einer vorgelegten Namensliste genannten BGH-Richterder Straf- und Zivilsenate. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 3. Februar 2003hat er sein Ablehnungsgesuch bezüglich des Richters am BundesgerichtshofDr. G. und weiterer namentlich genannter Richter anderer Zivilsenate wie-derholt.2. Über die Ablehnungsgesuche vom 27. Dezember 2002, vom 7. Januar2003 und vom 3. Februar 2003 hat der Senat zu entscheiden, soweit sich dieGesuche gegen Mitglieder des VI. Zivilsenats richten. Diese Entscheidung er- - 4 -geht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, weil die Ablehnungsgesucherechtsmißbräuchlich und daher unzulässig sind. Für die Ablehnung sämtlicherRichterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs einschließlich des Präsiden-ten des Bundesgerichtshofs hat der Antragsteller keinen sachlichen Grund an-geführt. Aufgrund seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Januar 2003 istnicht auszuschließen, daß er mit seinen zahlreichen, immer wieder erneuertenAblehnungsgesuchen im wesentlichen das Ziel verfolgt, auf diesem Wege dieBeschlußunfähigkeit des Bundesgerichtshofs herbeizuführen. Dafür bestehtkein Rechtsschutzbedürfnis.II.Das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers ist unbegründet. Diebeabsichtigte Rechtsverfolgung bietet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkthinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen denBeschluß des Beschwerdegerichts vom 30. April 2002 ist nicht statthaft, denndiese ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen Urteile des Berufungsge-richts gegeben. Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 und 2 ZPO ist - 5 -nicht zulässig, weil sie weder vom Beschwerdegericht zugelassen worden istnoch ein Fall vorliegt, in dem ihre Zulässigkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmtist.Greiner Diederichsen Pauge Stöhr Zoll
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