BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 8/09 vom 9. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Kl344gers vom 14. Juli 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das den Kl344ger beschwerende, die Klage unter Ab344nderung der erstin-stanzlichen Entscheidung abweisende Urteil des Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2009 ist ihm am 15. Juni 2009 zugestellt worden. 1 Mit dem beim Bundesgerichtshof am 14. Juli 2009 eingegangenen Schreiben hat der Kl344ger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlan-desgerichts beantragt und darin gebeten, ihm die f374r den Nachweis seiner Be-d374rftigkeit erforderlichen Unterlagen zuzusenden. Ein Vordruck nach 247 117 Abs. 4 ZPO ist an den Kl344ger mit Schreiben vom gleichen Tage versandt und ihm geraten worden, wegen der am folgenden Tage ablaufenden Frist die Er-kl344rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nebst Bele-gen per Telefax einzureichen. 2 Ein Schreiben des Kl344gers mit der Erkl344rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nebst Belegen ist erst am 5. August 2009 bei 3 - 3 - dem Bundesgerichtshof eingegangen. Zur Begr374ndung der Fristvers344umung hat der Kl344ger ausgef374hrt, dass es ihm wegen seines Urlaubs nicht m366glich gewesen sei, die Unterlagen vorher auszuf374llen, so dass er vorsorglich die Ver-l344ngerung der First f374r die Einreichung der PKH-Unterlagen beantrage. II. 4 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur374ckzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO), weil die Notfrist von einem Monat f374r die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vers344umt worden ist und eine Wiedereinsetzung nach 247247 233 ff. ZPO nicht in Betracht kommt. Die Vers344umung einer solchen Frist durch die Prozesskostenhilfe bed374r-fende Partei ist nur dann unverschuldet, wenn die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Antrag auf Pro-zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften stehende getan hat, damit 374ber den Antrag ohne Verz366gerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 24. November 1999, XII ZB 134/00, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002, IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). Das setzt grunds344tzlich voraus, dass die Partei in-nerhalb der Notfrist nicht nur den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt, sondern diesem auch die Erkl344rung 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaft-lichen Verh344ltnisse nach 247 117 Abs. 2 ZPO unter Verwendung des nach 247 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Formulars beif374gt (BGHZ 148, 66, 69; Senat, Beschl. v. 7. Oktober 2004, V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961). 5 Das ist hier nicht geschehen. Die Vers344umung der Obliegenheit zu rechtzeitiger Vorlage der Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2008, VII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 6 - 4 - 1518) war nicht unverschuldet, da ein Urlaub die Frist f374r das Ausf374llen und Ein-reichen des Formulars nicht hemmt. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 25.09.2007 - 4 O 5/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.06.2009 - 5 U 155/07 -
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