BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z A 8 /12 vom 4 . April 20 12 in der Zwangsver steiger ungs s ache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . April 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d en Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die R ichterin Dr. Strese mann, d en Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland beschlossen: D er Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückg e- wiesen. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1, die Landessparkasse zu Oldenburg , beantragte die A n- ordnung d e r Zwangs versteigerung eines Grundstücks des Beteiligten zu 4 unter Hinweis auf § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betre f- fend die Landessparkasse zu Oldenburg ( vom 3. Juli 1933 in der Fassung des § 43 Abs. 1 Nr. 5 NSpG vom 6. Juli 1962 [ Nieders GVBl. S. 77 ] ). N ach dieser Vo r- schrift ersetzt ein Vollstreckungsantrag der Landessparkasse den vollstreckbaren Schuldtitel. Mit Beschluss vom 15. März 2011 ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung an. Ferner ließ e s den Beit ritt der Beteiligten zu 2 sowie mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 den Beitritt der Beteiligten zu 3 zu dem Ve r- fahren zu. Die Erinnerung des Beteiligten zu 4 gegen d ie Beschlü ss e vom 15. März und 11. Oktober 2011 ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgeric ht hat d ie sofortige Beschwerde zurückgewiesen . Der Beteiligte zu 4 beantragt , ihm für die Durchfü h- rung der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 1 2 - 3 - II. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entspr e- chen, w eil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die Rechtsb e- schwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussi cht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZB 1 0 0/07 u.a., Rn. 5 juris). Erfo r- derlich ist vielmehr , dass die anzufechtende Entscheidung ungeklärte Rechtsfr a- gen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist . Daran fehlt es hier. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich unabhängi g von der Frage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, als richtig . Ob d a s nach dem Landesrecht zugunsten der Beteiligten zu 1 bestehende Selbsttit u- lierungsrecht gegen höherrangiges Recht verstößt, ist auf die Erinnerung des Schuldners hi n nicht zu prüfen . Dabei bedarf es keiner Entscheidung, in welchem Umfang die formelle U n- wirksamkeit ein es Vollstreckungstitels mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gerügt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 4/05, DNotZ 2005, 845). Eine aus materiell - rechtlichen Erwägungen folgende Unwir k- samkeit des Titels kann der Schuldner mit der E rinnerung jedenfalls nicht geltend machen (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08 , JurBüro 2009, 442 , 443 ; BGH, Beschluss vom 16. A pril 2009 - VII ZB 62/08, WM 2009, 846 , 847 ). W egen der formalisierten Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens ist ein den förmlichen Anforderungen genügende r Titel von den Vollstreckungsorganen unb e- schadet seiner möglichen materiell - rechtlichen Fehlerh aftigkeit zu vollstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 234 und B e- schluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, WM 2012, 454, 455 f. Rn. 15 für eine Vollstreckungsklausel ). 3 4 5 - 4 - Sollte das Gesetz, durch das der Beteiligten zu 1 ein Selbsttitulierungsrecht ein ge räumt worden ist , mit dem Grundgesetz unvereinbar sein ( so für eine ve r- gleichbare Vorschrift: OLG Oldenburg , Beschluss vom 17. März 2011 - 8 U 139/10, juris) , wäre die materielle Wirksamkeit des Vollstreckung stitels bz w. - a ntrags betroffen . Denn in Frage steh t nicht eine an den Antrag zu stellende för m- liche Anforderung , sondern die Rechtmäßigkeit des Gesetzes, welches d i e se n einem Vollstreckungstitel gleichstellt. Eine solche, die normative Grundlage des Titels betreff ende Einwendung kann grundsätzlich nur mit der Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog; vgl. BGH , Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 236; Senat, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11, Rn. 8, juris; MünchKomm - ZPO/K. Schmidt, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rn. 6 ) geltend gemacht we r- den. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn die Unwirksamkeit des Titels evident ist, kann offen bleiben. D enn d ie Feststellung, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landesspark asse zu Oldenburg gegen höherrangiges Recht verstößt, liegt - wie nicht zuletzt die B e- gründung des Beschwerdegerichts deutlich macht - nicht auf der Hand. 6 - 5 - Weitergehende Einwendungen hat der Antragsteller a uch hinsichtlich des Beschlusses, durch den der Beitritt der Beteiligten zu 3 zugelassen worden ist , nicht erhoben. Krüger Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Weinland Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 07.11.2011 - 34 K 22/11 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 02.01.2012 - 6 T 917/11 - 7
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