BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z A 8/15 vom 21. Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Cz ub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivi l- kammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Februar 2015 wird zurückgewie sen. Gründe : Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen Entscheidungen, durch die über die Anord nung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, fi n- det keine Revision und damit keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (§ 542 Abs. 2 i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO). Bei dem Beschluss, der angefochten werden soll, handelt es sich um eine solche Entschei dung. Der Hinweis des Antragste l- seinen Gunsten unterstellt wird, dass er im Ausgangsverfahren lediglich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat und dies von den Vorinstanzen ve r- kannt wurde, richtet sich die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde de n- noch gegen eine Entscheidung im Sinne des § 542 ZPO. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine im Pro zesskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung 1 - 3 - ohnehin nicht anfechtbar wäre, weil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Stollberg, Entscheid ung vom 1 0.0 9 .2014 - Z 6 C 119/14 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.02.2015 - 6 S 353/14 -
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