ECLI:DE:BGH:2018:120918BIVZA8.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z A 8/18 vom 12. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz am 12. September 2018 beschlossen: Der Beklagten wird auf ihren Antrag zur Wahrnehmung i h- rer Rechte in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Rechtsanwalt Lindner beigeordnet . Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisu rteil veru r- teilt, an den Kläger zu 1) 12.790,89 sowie an die Klägerin zu 2) ebe n- falls 12.790,89 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2009 zu za h- len. Den Einspruch der Beklagten hat d as Landgericht als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat d ie Berufung der Beklagten durch B e- schluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und in der Begrü n- dung von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im ang e- fochtenen Urteil a bgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar sei (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO) . D ie Beklagte beantragt , ihr einen Notanwalt für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen und die von den Klägern aus 1 2 3 - 3 - dem Versäumnis urteil betriebene Zwangsvollstreckung (Zwangsverste i- gerungstermin: 17. Oktober 2018) einstweilen einzustellen . II. Der Beklagten ist auf ihren Antrag ein Notan walt gemäß § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen . S ie hat trotz nachgewiesener zumutbarer B e- mühungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefu n- den. D ie beabsichtigte Rechts verteidigung erscheint auch nicht mutwillig oder aussichtslos. III. D i e Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung , der bei m Bundesgerichthof grundsätzlich nur von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann, wird zurückgestellt. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 26.09.2016 - 4 O 2268/13 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.06.2018 - 12 U 76/16 - 4 5
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