ECLI:DE:BGH:2019:270619BVZA8.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 8/19 vom 27. Juni 2019 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kaz ele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil d ie beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil der Wert der mit (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) . Das Landgericht , dessen Urteil angefochten werde n soll, hat den Streitwert der Klage auf nur 3.000 Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert unzutreffend ist, liegen nicht vor. Die Vorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Berufung als unzuläss ig verwerfendes Urteil unabhängig von der Beschwer statthaft ist, ist auf ein Urteil, durch das - wie hier - eine Restitutionsklage als unzulässig verworfen worden ist, nicht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZA 1/16, jur is Rn. 1 sowie Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071, 2072 zu § 547 ZPO a.F.). Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom - 26 C 664/18 - LG Verden, Entscheidung vom 10.04.2019 - 2 S 57/18 -
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