BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZA 9/02 vom18. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und dieRichterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulfam 18. März 2003beschlossen:1. Die Erinnerung der Kläger gegen die Kostenrechnungvom 21. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.2. Der Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschieben-den Wirkung ihrer Erinnerung ist durch deren Zurück-weisung gegenstandslos geworden.Gründe: 1. Die Ansicht der Kläger, das nur für Verfahren vor den ordentli-chen Gerichten "nach der Zivilprozeßordnung" geltende Gerichtskosten-gesetz sei nicht anwendbar, da sie mit ihrer "Grundrechtsbeschwerde"einen Rechtsbehelf außerhalb der ZPO eingelegt hätten, beruht auf ei-nem Mißverständnis von § 1 GKG. Für die Geltung des GKG kommt esnicht darauf an, daß das gewählte Rechtsmittel in der ZPO vorgesehen,also statthaft ist, sondern allein darauf, daß das Rechtsmittel in einemnach der ZPO abzuwickelnden Gerichtsverfahren eingelegt worden ist.Anderenfalls wären zwar unbegründete Rechtsmittel kostenpflichtig, von - 3 -vornherein unstatthafte Rechtsmittel hingegen kostenfrei. Die kostenmä-ßige Besserstellung unstatthafter Rechtsbehelfe wäre aber nicht ge-rechtfertigt. Die Kläger schulden daher die im GKG für eine erfolgloseBeschwerde vorgesehenen Gerichtskosten.2. Die Einwände der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung sindaus den schon im Beschluß des Senats vom 11. Dezember 2002 unterZiff. 2 dargelegten Gründen nicht stichhaltig.Terno Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius Dr. Kessal-Wulf
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