BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 9/06 vom 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). Die beabsichtigte Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 9. M344rz 2006 ist nicht zul344ssig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-schwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 04.05.2005 - 41 C 1/05 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 09.03.2006 - 4 S 121/05 -
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