BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 9/07 vom 24. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 24. Oktober 2007 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe wird abgelehnt. Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen Gesch344ftsversicherung Versicherungsleistungen mit der Behauptung, Unbekannte seien in seine Wohn- und B374ror344ume eingebrochen und h344t-ten dabei einen Tresor mit Schmuck und Bargeld entwendet. Das seine Berufung zur374ckweisende Urteil des Oberlandesgerichts ist ihm zu H344n-den seines Prozessbevollm344chtigten am 30. Mai 2007 zugestellt worden. Mit am 29. Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Kl344ger, vertre-ten durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten, Nichtzu-lassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe mit der Begr374ndung gestellt, er sei nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits auch nur zum Teil zu tragen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Vorinstanzen Prozesskostenhilfe bewilligt h344tten und zum anderen aus der aktuellen wirtschaftlichen Situ-ation, die sich "aus der beigef374gten/nachzureichenden Erkl344rung 374ber 1 - 3 - die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse ergibt". Erkl344rungen und Unterlagen zu den pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Kl344gers waren diesem Schriftsatz jedoch nicht beigef374gt. Der f374r die Datenerfassung bei Neueing344ngen zust344ndige Rechtspfleger des Bun-desgerichtshofs, der nach einem vergeblichen telefonischen Versuch noch am Tag des Einganges den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers schlie337lich am 2. Juli 2007 erreichte, teilte diesem mit, zur Durchf374hrung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde bed374rfe es gem344337 247 78 Abs. 1 ZPO eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Daraufhin erkl344rte der Bevollm344chtigte des Kl344gers mit einem noch am selben Tag um 20.41 Uhr beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz, es werde lediglich ein Antrag auf Gew344hrung von Prozess-kostenhilfe gestellt. Die im Beschwerdeschriftsatz angek374ndigten Unter-lagen waren wiederum nicht beigef374gt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-nen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 2 1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist nur dann unverschuldet vers344umt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist gew344hrt (247247 223 ff. ZPO), wenn sie bis zu deren Ablauf einen den ge-setzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften stehende getan hat, damit 374ber den Antrag ohne Verz366gerung sachlich entschieden wer-den kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 3 - 4 - 2006, 1522 unter II 1 Tz. 3 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die Partei in-nerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch al-le f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe f374r jeden Rechtszug gesondert erfolgt (247 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erkl344rungen auch im h366heren Rechtszug regelm344337ig erneut beizuf374gen (BGHZ 148, 66, 69). Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. 2. Die in erster bzw. in zweiter Instanz vorgelegten Erkl344rungen 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse konnten im vor-liegenden Fall auch nicht ausnahmsweise Ber374cksichtigung finden. Ob diese Unterlagen gegenw344rtig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen k366nnten und ob in der Zwischenzeit in den pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Kl344gers erhebliche 304nderungen eingetreten sind, kann dabei offen bleiben. Zur Darlegung der Voraus-setzungen des 247 114 ZPO kann es zwar ausreichend sein, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Ver344nderungen seit dem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmissverst344ndlich hingewiesen wird (BGH, Beschluss vom 7 Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961 unter II Tz. 2). Einen solchen unmissverst344ndlichen Hinweis enthalten die innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schrifts344tze jedoch nicht. 4 III. 1. Ein Hinweis auf die Unvollst344ndigkeit des Prozesskostenhil-fegesuchs konnte nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Die erste Kontaktauf-nahme mit dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers gelang dem f374r die Eintragung von Neueing344ngen zust344ndigen Rechtspfleger, der f374r die 5 - 5 - Pr374fung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht zust344ndig war, erst am Ta-ge des Fristablaufs am 2. Juli 2007; dabei erfolgte ein Hinweis auf 247 78 ZPO. Schon aus diesem Ablauf ergibt sich, dass eine Pr374fung des Pro-zesskostenhilfeantrags durch den daf374r zust344ndigen (anderen) Rechts-pfleger des Senats nach dem gew366hnlichen Gesch344ftsablauf nicht mehr erfolgen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO Tz. 5). Abgesehen davon blieben dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344-gers nach dem Hinweis auf 247 78 ZPO zwei M366glichkeiten: Er konnte die Einlegung des Rechtsmittels noch an diesem Tage durch einen postula-tionsf344higen Rechtsanwalt veranlassen oder allein den Prozesskostenhil-feantrag weiter verfolgen, der noch vor Fristablauf eingegangen war. Wollte er letzteres tun, musste es auch aus seiner Sicht zweifelsfrei und allein darauf ankommen, dass jedenfalls die f374r den Prozesskostenhilfe-antrag notwendigen Unterlagen und/oder Erkl344rungen noch fristgerecht zu den Akten gereicht wurden. Das ist nicht geschehen. 6 Dass nach der Klarstellung mit am 2. Juli 2007 um 20.41 Uhr ein-gegangenem Fax, es solle nur der Prozesskostenhilfeantrag verfolgt werden, erst recht kein Hinweis auf die Unvollst344ndigkeit der Unterlagen mehr erteilt werden konnte, liegt auf der Hand. 7 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (247 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. Liegt das vollst344ndige Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beif374gung aller erforderlichen Un-terlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht vor und fehlt auch eine ausdr374ckliche Bezugnahme auf die Unterlagen aus den Vorinstanzen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einle- 8 - 6 - gung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Ver-schulden seines Prozessbevollm344chtigten w344re dem Kl344ger nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH aaO unter III Tz. 6; vgl. auch Z366l-ler/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 233 Rdn. 23, Stichwort: Prozesskostenhilfe). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 06.10.2004 - 4 O 1/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.04.2007 - 20 U 239/04 -
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