Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 9/08 vom 3. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Pr374fung stand. Insbesondere ist die Frage, ob eine Indikation f374r die Operation bestand, im Rahmen der Pr374fung eines Behandlungsfehlers und nicht eines Aufkl344rungsfehlers zu beurteilen. Zudem muss der Arzt zwar beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtm344337igen und fehlerfreien 344rztlichen Handeln erlitten h344tte, wenn der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes 344rztliches Handeln einen Schaden zugef374gt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 209, 213 ff.; vom 15. M344rz 2005 - VI ZR 313/03 - VersR 2005, 836, 837; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03 - VersR 2005, 942; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07 - juris Rn. 11). Ebenso liegt die Beweislast bei der Behandlungsseite, soweit es darum geht, ob es zu einem schadensurs344chlichen Eingriff auch bei zutreffender Aufkl344rung des Patienten gekommen w344re, (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 176, 187; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03 - VersR 2005, 942). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass eine ordnungsgem344337e Aufkl344rung erfolgt ist. Im 334brigen muss - wie das Berufungs-gericht zutreffend ausgef374hrt hat - vor der Pr374fung eines hypothetischen Kausalverlaufs zun344chst feststehen, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes 344rztliches Handeln einen Schaden zugef374gt hat. Dies ist hier nicht der Fall. M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr
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