BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 9/10 vom 25. M344rz 2010 in der Abschiebehaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, ihm Verfahrenskostenhilfe f374r die Ein-legung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 17. Februar 2010 zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene, dessen Asylantrag mit bestandskr344ftigem Bescheid vom 4. Dezember 2002 abgelehnt worden war, reiste ohne g374ltigen Reisepass und Aufenthaltstitel am 6. Oktober 2009 aus Italien kommend erneut in die Bundes-republik Deutschland ein und wurde in M. festgenommen. Zun344chst wur-de gegen ihn vom 6. bis zum 15. Oktober 2009 eine Ersatzfreiheitsstrafe voll-streckt. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 9. Oktober 2009 die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen l344ngstens f374r die Dauer von drei Monaten an, zu vollstrecken im Anschluss an die Ersatzfreiheitsstrafe. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. 1 - 3 - 2 Am 20. November 2009 stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag bei dem Bundesamt f374r Migration und Fl374chtlinge. 3 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 verl344ngerte das Amtsgericht mit Be-schluss vom 13. Januar 2010 die Sicherungshaft 374ber den 16. Januar 2010 hinaus bis zum 16. April 2010 und ordnete die sofortige Wirksamkeit der Ent-scheidung an. Mit der dagegen gerichteten sofortige Beschwerde hat der Be-troffene die fehlende Beteiligung seines Verfahrensbevollm344chtigten ger374gt, ferner eingewandt, dass er keine unvollst344ndigen oder unzutreffenden Angaben im Rahmen des Verfahrens zur Beschaffung der Passersatzpapiere gemacht habe, und schlie337lich die M366glichkeit der Durchf374hrung der Abschiebung inner-halb der vorgesehenen Frist in Zweifel gezogen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel nach m374ndlicher Anh366rung des Betroffenen durch Beschluss vom 17. Februar 2010 mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Sicherungs-haft nur bis zum 15. April 2010 angeordnet wird. F374r die beabsichtigte Rechts-beschwerde gegen diesen Beschluss beantragt der Betroffene die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. II. Das Beschwerdegericht meint, der von dem Betroffenen gestellte Asyl-folgeantrag stehe nach 247 71 Abs. 8 AsylVfG der Sicherungshaft nicht entgegen. Die Haftverl344ngerung sei auch zul344ssig, weil nach den Stellungnahmen der mit der Passersatzpapierbeschaffung befassten Stelle derzeit nicht feststehe, dass die Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer nicht durchgef374hrt wer-den k366nne. Der Betroffene habe zudem die Dauer des Verfahrens verschuldet. Eine 334bersendung des in den indischen Amtssprachen abgefassten Formulars auf dem Postweg an ihn sei ausreichend gewesen. Dieses Formular habe der Betroffene jedoch erst am 24. November 2009 vervollst344ndigt. Die Angaben zu 4 - 4 - seiner Herkunft seien nach wie vor widerspr374chlich und m374ssten in Indien 374ber-pr374ft werden. Bei vollst344ndigen und richtigen Angaben k366nne ein Heimreisedo-kument nach den Erkenntnissen der Ausl344nderbeh366rde innerhalb weniger Wo-chen ausgestellt werden. Ein Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot sei der Beteiligten zu 2 nicht anzulasten; unmittelbar nach Stellung des Haftantrags sei das Dokumentenbeschaffungsverfahren eingeleitet worden. III. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zur374ckzuwei-sen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (247 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 247 114 Satz 1 ZPO). Denn die nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, 247 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte Rechtsbe-schwerde h344tte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Verl344ngerung der Sicherungshaft bis zum 15. April 2010 hielte rechtlicher Nachpr374fung stand. 5 1. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Betrof-fene in Sicherungshaft genommen werden durfte, weil er aufgrund unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig ist (247247 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und die Beteiligte zu 2 beabsich-tigt, die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen. 6 a) Die Beteiligte zu 2 ist die f374r den Haftantrag zust344ndige Verwaltungs-beh366rde (247 417 Abs. 1 FamFG). 7 b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den in 247 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG genannten Haftgrund bejaht. Ergibt sich bei einer auf diese Vorschrift gest374tzten Haftanordnung die Ausreisepflicht weder aus einer bestandskr344fti-gen Abschiebungs- bzw. Zur374ckschiebungsverf374gung noch aus einer verwal-tungsgerichtlichen Entscheidung, muss der Haftrichter die erforderliche Pr374fung 8 - 5 - der Voraussetzungen des Haftgrundes selbst vornehmen (Senat, Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50). Das hat er getan; Rechts-fehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. aa) Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Zur374ckschiebungs- bzw. Ab-schiebungsverf374gung. Die Beteiligte zu 2 ist allerdings entschlossen, die ge-setzliche Ausreisepflicht des Betroffenen zwangsweise durchzusetzen. Einer f366rmlichen Androhung der Durchsetzung oder eines Verwaltungsakts, durch den der Betroffene zum Verlassen des Bundesgebiets aufgefordert wird, bedarf es f374r die Anordnung der Abschiebungshaft indes nicht (OLG Hamm NVwZ 2003, Beilage Nr. I 4, 27; Hailbronner, Ausl344nderrecht, Stand 66. Aktual. No-vember 2009, 247 62 AufenthG Rdn. 39; Renner, aaO, 247 62 AufenthG Rdn. 13). 9 bb) Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht von einer unerlaubten Einreise des Betroffenen aus. Die Einreise eines Ausl344nders ist nach 247 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dann unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass oder Passersatz nach 247 3 Abs. 1 AufenthG nicht besitzt. Diese Voraussetzung liegt vor. Der Asylfolgeantrag 344ndert nichts an der unerlaubten Einreise, weil der Be-troffene ihn erst w344hrend der Inhaftierung gestellt hat. 10 cc) Ebenfalls zu Recht nimmt das Beschwerdegericht die - nach 247 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbare - Ausreisepflicht des Betroffenen an. 11 (1) Im Fall der unerlaubten Einreise h344ngt, wie sich aus 247 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergibt, die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht von einem Verwaltungsakt ab, durch den der Ausl344nder ausreisepflichtig wird (vgl. OLG Hamm NVwZ 2003, Beilage Nr. I 4, 27). Nach 247 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Aus-l344nder bereits u.a. dann zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. 12 - 6 - 13 (2) Der Asylfolgeantrag steht nach 247 71 Abs. 8 AsylVfG der Haftanord-nung nicht entgegen (vgl. BayObLG OLGR 2004, 238, 239; OLG M374nchen OLGR 2009, 601 f.; Hailbronner, Ausl344nderrecht, Stand 66. Aktual. November 2009, 247 62 AufenthG Rdn. 28, 247 71 AsylVfG Rdn. 122; Renner, Ausl344nderrecht, 8. Aufl., 247 62 AufenthG Rdn. 14; 247 71 AsylVfG Rdn. 51). Ob der Asylfolgeantrag eine Aufenthaltsgestattung (247 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und damit Aufenthalts-recht zur Folge hat (ablehnend die h.M. VGH Mannheim VBlBW 1995, 327, 328; Hailbronner, aaO, 247 71 AsylVfG Rdn. 97 f.; Marx, Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl., 247 71 Rdn. 425 f.; Bell/Henning, ZAR 1993, 37 f.; a.A. VG Schleswig EZAR 224 Nr. 24, S. 3; wohl auch VGH Mannheim InfAuslR 1993, 200, 201), kann deshalb offenbleiben. 2. Das Beschwerdegericht hat auch den Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG aus zutreffenden Gr374nden bejaht. Einwendungen dagegen sind von dem Betroffenen auch nicht angek374ndigt. 14 3. Die Verl344ngerung der Sicherungshaft bis zum Ablauf der Sechsmo-natsfrist (247 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) h344lt schlie337lich auch unter dem Ge-sichtspunkt der Verh344ltnism344337igkeit rechtlicher Nachpr374fung stand. 15 a) Die Anordnung der Haft ist nicht nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzul344ssig, denn es steht nicht fest, dass aus Gr374nden, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der n344chsten drei Monate durchgef374hrt werden kann. 16 aa) Der Haftrichter hat auf einer hinreichend vollst344ndigen Tatsachen-grundlage die f374r die Anwendung des 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erforderliche Prognose grunds344tzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kom-menden Gr374nde, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verz366gern k366n-nen, zu erstrecken (BVerfG NJW 2009, 2659, 2660). Hierzu sind konkrete An- 17 - 7 - gaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die ein-zelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden k366nnen, er-forderlich. Die Entscheidung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu pr374fen, ob das Beschwerdegericht die der Prognose zugrunde liegenden Wer-tungsma337st344be erkannt und alle f374r die Beurteilung wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt und vollst344ndig gew374rdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 1994, XI ZR 212/93, NJW 1994, 2093, 2094; OLG M374nchen OLGR 2009, 714; Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., 247 72 Rdn. 18). bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Die f374r die Beurteilung durch den Senat ma337gebliche tatrichterliche W374rdigung des Beschwerdegerichts (vgl. OLG M374nchen OLGR 2009, 714), es stehe nicht fest, dass die Abschiebung nicht binnen drei Monaten erfolgen k366nne, h344lt der auf Rechtsfehler beschr344nkten Pr374fung stand. Das Beschwerdegericht hat zu der voraussichtlichen Dauer der Passersatzpapierbeschaffung den Verfahrens-ablauf dargestellt und die zeitnahen Angaben der mit der Beschaffung der R374ckf374hrungsdokumente in Indien befassten Ausl344nderbeh366rde ber374cksichtigt, wonach jedenfalls derzeit die Ausstellung der Heimreisepapiere bei vollst344ndi-gen und zutreffenden Angaben des Betroffenen innerhalb weniger Wochen er-folgen k366nne (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 15. November 2007, 11 Wx 55/07, juris Rdn. 35), gerechnet ab dem f374r die Prognose ma337geb-lichen Zeitpunkt der Haftanordnung (vgl. OLG M374nchen OLGR 2005, 439, 440; OLG D374sseldorf InfAuslR 2008, 38, 39). Die Prognose hat auch noch ange-sichts des im Nachhinein gestellten Asylfolgeantrags Bestand, weil vorl344ufiger Rechtsschutz in jenem Verfahren nicht beantragt worden ist (vgl. hierzu BVerfG NVwZ 1996, Beilage Nr. 3, S. 17, 18). 18 b) Die Haft durfte 374ber die Dreimonatsfrist (247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) hinaus verl344ngert werden. Die Regelung in 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG l344sst 19 - 8 - allerdings erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht 374berschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (247 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres als verh344ltnism344337ig angesehen werden darf. Daraus folgt, dass die Verl344ngerung einer zun344chst in zul344ssiger Weise auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzul344ssig ist, wenn die Abschie-bung aus Gr374nden unterblieben ist, die von dem Ausl344nder nicht zu vertreten sind (Senat, BGHZ 133, 235, 237 f., zu 247 57 AuslG). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. aa) Zu vertreten hat der Ausl344nder auch Gr374nde, die - von ihm zure-chenbar veranlasst - dazu gef374hrt haben, dass ein Abschiebungshindernis 374berhaupt erst entstanden ist (Senat, aaO, S. 238). Der Ausl344nder, der keine Ausweispapiere besitzt und der auch bei der Passersatzbeschaffung nicht mit-wirkt, muss Verz366gerungen hinnehmen, die dadurch entstehen, dass die Be-h366rden seines Heimatstaates um die Feststellung seiner Identit344t und die Ertei-lung eines Passersatzpapiers ersucht werden m374ssen (OLG M374nchen OLGR 2009, 714, 715). So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Beschwerdege-richts verf374gt der Betroffene 374ber keine Identit344tspapiere; er hat das Formular zur Beschaffung der R374ckf374hrungspapiere zun344chst unvollst344ndig ausgef374llt. Die Vervollst344ndigung im Rahmen der Anh366rung am 24. November 2009 hat sich als bedingt tauglich erwiesen, weil die Angaben zu seinem Nationalpass, wie sich erst anl344sslich der Vorf374hrung bei dem indischen Generalkonsulat er-geben hat, unzutreffend waren. Zudem hat der Betroffene fortw344hrend unter-schiedliche Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Damit ist eine 334berpr374fung durch die Beh366rden in Indien erforderlich. H344tte der Betroffene von vornherein vollst344ndige und zutreffende Angaben gemacht, w344ren die Heimreisedokumen-te innerhalb weniger Wochen ausgestellt worden. 20 - 9 - 21 bb) Gegen diese Feststellungen des Beschwerdegerichts wendet sich der Betroffene nicht, sondern macht zur Begr374ndung seines Verfahrenskosten-hilfeantrags lediglich geltend, dass ihm ein Versto337 gegen seine Mitwirkungs-pflicht nicht anzulasten sei, weil die Ausl344nderbeh366rde unter Hinzuziehung ei-nes Dolmetschers f374r das Ausf374llen des Formulars habe sorgen m374ssen. Das w374rde der Rechtsbeschwerde indessen nicht zum Erfolg verhelfen. Der Ausl344n-der hat an der Beschaffung der Passersatzpapiere mitzuwirken. Insbesondere ist es nach 247 3 AufenthG eine Obliegenheit des Ausl344nders, im Besitz eines g374ltigen Passes zu sein; grunds344tzlich muss er sich daher eigenst344ndig um die Beschaffung von Identit344tspapieren aus seinem Heimatland bem374hen (OVG M374nster InfAuslR 2006, 322). Daher ist die blo337e 334bersendung von Formularen entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht verfahrensfehlerhaft, wenn sie - wie hier - in der Sprache des Betroffenen verfasst sind. Es ist nicht zu bean-standen, dass die Ausl344nderbeh366rde zun344chst auf eine pers366nliche Befragung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet, solange kein Anlass zu Zweifeln an der F344higkeit des Ausl344nders besteht, das Formular ordnungsge-m344337 auszuf374llen. cc) Ein Versto337 der Beteiligten zu 2 gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f.; 46, 194, 195) liegt nach den Feststellungen des Be-schwerdegerichts nicht vor. Schon wenn vorhersehbar ist, dass die Abschie-bung erforderlich wird, muss die Beh366rde allerdings alle notwendigen Anstren-gungen unternehmen, um die erforderlichen Papiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Haft auf eine m366glichst kurze Zeit beschr344nkt werden kann (Senat, BGHZ 133, 235, 239; OLG Celle InfAuslR 2004, 118; OLG D374sseldorf InfAuslR 2008, 38, 39; OLG Schleswig InfAuslR 2004, 167; Hailbronner, aaO, 247 62 AufenthG Rdn. 33). Hier hat die Beteiligte zu 2 unmittelbar nach dem Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft, der noch w344hrend der Vollstreckung der Er- 22 - 10 - satzfreiheitstrafe gestellt worden ist, das Passersatzpapierbeschaffungsverfah-ren eingeleitet und dem Betroffenen das Formular f374r die Beschaffung der zur R374ckf374hrung notwendigen Papiere 374bermittelt. Da die Ausl344nderbeh366rde grunds344tzlich keine M366glichkeit hat, auf die Terminplanung der ausl344ndischen Vertretung Einfluss zu nehmen, ist ihr nicht anzulasten, dass der Vorf374hrungs-termin dort erst am 15. Dezember 2009 stattgefunden hat (vgl. OLG Schleswig, NVwZ-RR 2005, 858, 859). 4. Dass der Verfahrensbevollm344chtigte in dem erstinstanzlichen Verfah-ren 374ber die Verl344ngerung der Abschiebungshaft nicht beteiligt worden ist, f374hr-te ebenfalls nicht zur Unzul344ssigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn der Betroffene muss eine - hier erfolgte - im Beschwerdeverfahren herbeige-f374hrte Heilung von Verfahrensm344ngeln hinnehmen (vgl. Senat, Beschl. v. 8. M344rz 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569, 1570; Keidel/Budde, aaO, 247 62 Rdn. 22). Das Verfahrensergebnis ist f374r ihn kein anderes, als wenn be- 23 - 11 - reits das Amtsgericht das Verfahren fehlerfrei durchgef374hrt h344tte (vgl. Keidel/ Budde, aaO, 247 62 Rdn. 23). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 13.01.2010 - 872 XIV B 347/09 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.02.2010 - 13 T 1494/10 -
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