BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 9/13 vom 21. November 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chab e stari und die Richter Dr. Eick, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Ve r- fahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 26. August 2013 zu bewilligen u nd ihm Rechtsanwalt Dr. S . beizuordnen, wird a b- gelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinr eichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Unterbleibt die rechtzeitige Vornahm e einer fristwahrenden Handlung wie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei , ist die Frist unverschuldet ve r- säumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts weg en Wiedereinse t- zung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pr o- zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich ent schieden werden kann ( vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 ) . Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag 1 - 3 - stellt, sondern auch alle für die Bewi lligung der Prozesskostenhilfe erforderl i- chen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Sept ember 2007 - IX ZA 20/07, juris, Rn. 2; Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 , 1523 ; Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt ( § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen , wenn der Antragsteller nicht zugleich auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck verweist und unmissverständlich mitteilt, dass seine pe r- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind ( vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 1 0/06, FamRZ 2006, 1522 , 1523 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Der Schuldner hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) , die am 2. Okt o- ber 2013 abgelaufen ist, die nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZP O erforder liche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt und auch nicht auf bereits vorgelegte Vordrucke Bezug genommen , sondern lediglich mitgeteilt, dass er die Erklärung über die persönlich en und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen werde. Letzteres ist erst am 7. Ok tober 2013 , nach Ablauf der Frist für die Einleg ung der Rechtsbeschwerde, gesche hen. Aufgrund der fehlenden Angaben und B e- lege durfte der Schuldner bei Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsb e- schwerde nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag en t- sprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet. - 4 - Da dem Schuldner Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsb e- schwerde nicht gewährt werden kann, ist auch der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. abzulehnen. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: AG Altenburg, Entscheidung vom 03.07.2013 - 2 M 351/13 - LG Gera, Entscheidung vom 26.08.2013 - 5 T 346/13 - 2
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