BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 100/02 vom30. April 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1Waren Streitgenossen in einem Prozeß, in welchem ein Streitgenosse obsiegt hatund ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, sokann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung amRechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozeßgegnererstattet verlangen (Aufgabe von BGH, Beschluß vom 12. Februar 1954 - I ZR106/51, JurBüro 1969, 941).BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 -OLG HamburgLG Hamburg - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.Leimert und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des8. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburgvom 12. August 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückver-wiesen.Der Beschwerdewert wird auf 1.000 nrGründe: I.Der Kläger hat die Beklagte zu 2 gemeinsam mit einem anderen Be-klagten auf Zahlung in Anspruch genommen. Beide Beklagte waren im Prozeßdurch denselben Anwalt vertreten. Gegenüber dem Beklagten zu 1 hat der Klä-ger obsiegt, die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist abgewiesen wor-den. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat das Landge- - 3 -richt entschieden, daß der Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, währenddie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 dem Kläger auferlegt wurden.Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 2. Juli 2002 hat das Landgerichtantragsgemäß die der Beklagten zu 2 entstandenen und vom Kläger zu erstat-tenden anwaltlichen Gebühren mit jeweils 10/10 festgesetzt. Die hiergegen ge-richtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom12. August 2002 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, daß die Kosten le-diglich in Höhe des auf die Beklagte zu 2 entfallenden Bruchteils der Kostendes gemeinsamen Anwalts der Beklagten festgesetzt werden.II.Das Beschwerdegericht hat im wesentlichen ausgeführt: Dem Klägerstehe keine Teilhabe an dem Kostenvorteil zu, der sich daraus ergebe, daß diebeiden Beklagten sich durch einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt hättenvertreten lassen. Da es den Beklagten freigestanden hätte, sich jeweils einzelnvertreten zu lassen, sei nicht einzusehen, weshalb der Verzicht hierauf sich zuGunsten des Klägers auswirken solle. Vor allem aber schulde die Beklagte alsGesamtschuldnerin ihrem Prozeßbevollmächtigten Vergütung in der angemel-deten Höhe. Die unter Umständen gegebene Möglichkeit eines internen Re-gresses gegen ihren Streitgenossen ändere daran nichts. Die Klärung der Fra-ge, ob ein solcher Regreß im Einzelfall rechtlich möglich und tatsächlich durch-setzbar sei, überfordere die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Kosten-festsetzungsverfahrens bei weitem. - 4 -1. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Über-prüfung nicht stand. Der Beklagten zu 2 steht nur ein Anspruch auf Erstattungeines ihrer wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kostendes gemeinschaftlichen Anwalts zu.2. Die Frage, ob der obsiegende Streitgenosse unabhängig von derHaftung im Innenverhältnis gegen den Gegner die vollen Kosten, die durch dieBeauftragung eines gemeinsamen Anwalts entstanden sind und für die er demAnwalt als Gesamtschuldner haftet, festsetzen lassen kann, oder ob ihm einErstattungsanspruch nur in Höhe seiner wertmäßigen Beteiligung an demRechtsstreit zusteht, ist allerdings seit langem umstritten.a) Nach einer Ansicht sind einer Partei die Anwaltskosten "erwachsen"im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits mit dem Tätigwerden des Anwaltsim Rechtsstreit und nicht erst damit, daß die Partei ihrem Prozeßbevollmäch-tigten die entsprechende Gebührenschuld tatsächlich gezahlt hat. Das gelte fürjeden einzelnen Streitgenossen. Dem Kostenschuldner seien Einwendungenaus der materiellrechtlichen Beziehung zwischen dem Kostengläubiger und sei-nem Prozeßbevollmächtigten wie Erlaß oder anderweitige Erfüllung der Schuldabgeschnitten. Das weitere "rechtliche Schicksal" dieser Gebührenschuld kön-ne im Festsetzungsverfahren nicht erörtert werden (so BGH, Beschluß vom12. Februar 1954 - I ZR 106/51, JurBüro 1969, 941 mit abl. Anm. Schneider).Diese Ansicht wird - teilweise gestützt auf weitere, vom HanseatischenOberlandesgericht Hamburg in dem angefochtenen Beschluß wiedergegebeneArgumente - von verschiedenen Obergerichten vertreten (z.B. OLG Bamberg,JurBüro 1988, 1182 und 1689, JurBüro 1994, 476; OLG Hamm, MDR 1994,102; OLG Oldenburg, JurBüro 1988, 484). - 5 -b) Die in der Rechtsprechung überwiegende und in der Kommentarlite-ratur einhellig vertretene Gegenmeinung billigt dem obsiegenden Streitgenos-sen grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erstattung eines seiner wertmäßigenBeteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinsamen An-walts zu. Sie geht von der Kostengrundentscheidung nach der von der Recht-sprechung übernommenen Baumbachschen Formel aus, die nicht dadurchunterlaufen werden dürfe, daß der obsiegende Streitgenosse die vollen Kostendes gemeinsamen Anwalts vom Gegner liquidiere. Der Begriff der "erwachse-nen Kosten" müsse im Zusammenhang mit der Einschränkung auf die Notwen-digkeit der erstattungsfähigen Kosten einer Partei in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPOgesehen werden; notwendig in diesem Sinne seien aber nur die Kosten, mitdenen der Streitgenosse auf Dauer in seinem Vermögen belastet werde. Über-dies führe die Gegenmeinung zu dem unbilligen Ergebnis, daß der Prozeß-gegner entgegen der Kostengrundentscheidung die vollen Anwaltskosten derStreitgenossen tragen müsse und der ihm gegenüber unterlegene Streitgenos-se keinen Anteil an diesen Kosten zu übernehmen brauche (so insbesondereOLG Stuttgart, JurBüro 1990, 625; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 546; OLGDüsseldorf, JurBüro 1993, 355 mit zust. Anm. Mümmler; OLG München, MDR1993, 804 und 1994, 215; OLG Oldenburg, MDR 1994, 416; OLG Karlsruhe, ZSFreiburg, Rpfleger 1994, 316; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 293; Münch-Komm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 90; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91Rdnr. 13, Stichwort "Streitgenossen" unter 3).3. Der Senat schließt sich der letztgenannten Meinung an; er hält sie so-wohl in der Begründung als auch im Ergebnis für zutreffend. An dieser Ent-scheidung ist der Senat nicht durch den Beschluß des I. Zivilsenates des Bun-desgerichtshofes vom 12. Februar 1954 (I ZR 106/51, JurBüro 1969, 941) ge-hindert, weil der I. Senat auf Anfrage erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffas-sung nicht mehr festhält (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG). - 6 -a) Der Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO steht dem nicht entgegen.Insbesondere der Begriff der "erwachsenen Kosten" ist mehrdeutig und läßtsich zwanglos im Sinne einer dauerhaften Vermögensbelastung verstehen. Ei-ne solche liegt aber erst und nur dann vor, wenn feststeht, daß die Partei dieseKosten tatsächlich bezahlen muß oder daß sie, wenn sie über ihren Anteil hin-aus gezahlt hat, von ihrem (oder ihren) Streitgenossen den ihr an sich zuste-henden Ausgleich nicht erhalten kann. Vor allem aber darf der Begriff nicht iso-liert, sondern nur im Gesamtzusammenhang einschließlich von Sinn und Zweckder Vorschrift ausgelegt werden. Danach sind zu ersetzen nur die Kosten, dieeiner Partei erwachsen sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungoder Rechtsverteidigung notwendig waren. Soweit es um die Kosten für einengemeinsamen Anwalt geht, folgt daraus, daß eine Leistung, die im Innenver-hältnis zwischen den Streitgenossen "freiwillig", d.h. ohne rechtliche Verpflich-tung erfolgt, im Verhältnis zum Prozeßgegner nicht als notwendig anzuerken-nen ist.Dem kann auch nicht, wie das Oberlandesgericht meint, entgegen-gehalten werden, die Streitgenossen hätten sich von vornherein jeweils eineneigenen Anwalt nehmen können. Das Kostenrecht, insbesondere in den §§ 91,92 und 100 ZPO, ist geprägt von dem Grundsatz, daß eine obsiegende Parteinicht mit Kosten belastet werden soll und daß die unterliegende Partei die ent-standenen Kosten zu tragen hat. Die Bereicherung einer Partei auf Kosten desGegners läßt das Kostenrecht nicht zu; auch sonst kann eine Partei nichtKosten ersetzt verlangen, die ihr nicht entstanden sind, deren Erstattung sieaber, wären sie tatsächlich angefallen, ohne weiteres hätte fordern können.Ebenso unbegründet ist schließlich der Einwand, materiell-rechtliche Er-wägungen seien dem Kostenfestsetzungsverfahren fremd. Welche Kosten zurzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 - 7 -Satz 1 ZPO sind, bestimmt sich häufig nach materiellem Recht. Warum das beider Kostenfestsetzung in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht geltensoll, ist nicht ersichtlich. Im übrigen beschränkt sich diese Prüfung bei der hierzu beantwortenden Fragestellung darauf, wie die materiellrechtliche Regelungdes § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die prozessuale Beteiligung der Streitgenos-sen zu übertragen ist.b) Die vom Senat vertretene Meinung vermeidet überdies die unbilligenErgebnisse, zu denen die Gegenansicht führen kann, wenn Streitgenossen, wiehier, als Gesamtschuldner verklagt werden und somit bei gleichartiger Beteili-gung an dem Rechtsstreit - von der Erhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3BRAGO abgesehen - auch ihrem Rechtsanwalt als Gesamtschuldner haften(§ 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). Könnte der obsiegende Streitgenosse, dessennotwendige Kosten der Kläger nach der Baumbachschen Formel selbst beieiner vollständigen Verurteilung des weiteren Streitgenossen zu tragen hat, dievollen Anwaltskosten erstattet verlangen und damit zugleich die Verpflichtungdes unterlegenen Streitgenossen gegenüber seinem Rechtsanwalt erfüllen,ginge dies zu Lasten des Klägers, obwohl der unterlegene Streitgenosse nachder Kostenentscheidung für seine eigenen außergerichtlichen Kosten aufkom-men muß. Dieser Nachteil wird durch die Möglichkeit, dem Kläger einen An-spruch auf Abtretung des Ausgleichsanspruchs des obsiegenden gegen denunterlegenen Streitgenossen aus dem Innenverhältnis (§ 426 Abs. 1 BGB) zugewähren, nicht ausgeglichen. Es wäre unbillig, den Kläger als außenstehen-den Dritten auf einen Regreßanspruch aus einem ihm fremden Rechtsverhältniszu verweisen.c) Voraussetzung für die Anrechnung des Ausgleichsanspruchs des ob-siegenden Streitgenossen auf seinen Kostenerstattungsanspruch ist allerdings,daß der obsiegende Streitgenosse auf Dauer und vollständig von außergericht- - 8 -lichen Kosten befreit bleibt. Dies wird im allgemeinen durch den für den Regel-fall gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamt-schuldner erreicht (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit dieser Ausgleich an derZahlungsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Streitgenossen scheitert, hat je-doch auch nach der herrschenden Meinung der obsiegende Streitgenosse nichtnur in anteilmäßiger, sondern in voller Höhe einen Erstattungsanspruch gegenden Prozeßgegner. Dazu braucht er lediglich glaubhaft zu machen, daß er imInnenverhältnis wegen der Zahlungsunfähigkeit seines Streitgenossen keinenAusgleich zu erlangen vermag, was die Beklagte zu 2 jedoch nicht geltendmacht. Eine unangemessene Belastung des Kostenfestsetzungsverfahrens istdamit nicht verbunden.4. Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben, und die Sa-che ist zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverwei-sen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Frellesen
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