BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 100/05 vom 17. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts L374beck - 14. Zivilkammer - vom 16. November 2005 aufgehoben. Beschwerdewert: 4.695,65 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht gegen den Beklagten restliche Kaufpreisanspr374che f374r den Erwerb von Einrichtungsgegenst344nden in H366he von 4.500 200 und au337er-gerichtliche Rechtsanwaltskosten von 195,65 200, jeweils nebst Zinsen, geltend. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 27. April 2005 in vollem Um-fang stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte am 26. Mai 2005 Berufung einge-legt, die er am 20. Juli 2005 begr374ndet hat. 1 Das Empfangsbekenntnis, mit dem der erstinstanzliche Prozessbevoll-m344chtigte des Beklagten die Aush344ndigung des amtsgerichtlichen Urteils best344-tigt hat, gibt als Zustelldatum den 25. Mai 2005 an; an diesem Tag ist das Emp-fangsbekenntnis auch per Telefax an das Amtsgericht zur374ckgesandt worden. In dem Berufungsschriftsatz ist dagegen als Zustelldatum der 4. Mai 2005 an- 2 - 3 - gegeben. Die Verf374gung, mit der die Zustellung des Urteils an die Prozessbe-vollm344chtigten der Parteien angeordnet worden ist, ist am 2. Mai 2005 ausge-f374hrt worden; das Empfangsbekenntnis des erstinstanzlichen Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin datiert vom 3. Mai 2005. 3 Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Begr374ndung als unzul344ssig verworfen, die Frist zur Begr374ndung der Berufung (247 520 Abs. 2 ZPO) sei nicht gewahrt, weil davon auszugehen sei, dass das erstinstanzliche Urteil bereits am 4. Mai 2005 zugestellt worden sei. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 1. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Be-klagte habe die zweimonatige Berufungsbegr374ndungsfrist des 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO vers344umt, verletzt den Beklagten in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zur374ckzu-verweisen ist (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts ist die Frist des 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst am 25. Mai 2005 in Lauf gesetzt worden, so dass die Berufungsbegr374ndung am 20. Juli 2005 recht-zeitig beim Landgericht eingegangen ist. 5 - 4 - a) Die Frist beginnt nach 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des in vollst344ndiger Form abgefassten Urteils. Die Zustellung ist gem344337 247 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollm344chtigten des Beklagten erfolgt. Das Empfangsbekenntnis erbringt Beweis nicht nur f374r die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftst374cks als zugestellt, sondern auch f374r den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206, unter II 1 m.w.N.). Nach dem Empfangsbekenntnis ist die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils am 25. Mai 2005 bewirkt worden. 6 b) Zwar ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekennt-nis enthaltenen Angaben zul344ssig. Dieser setzt jedoch voraus, dass die Be-weiswirkung des 247 174 ZPO vollst344ndig entkr344ftet und jede M366glichkeit ausge-schlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein k366n-nen; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann gef374hrt, wenn lediglich die M366glichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur ersch374ttert ist (Urteil vom 18. Januar 2006, aaO, unter II 2). Diesen Ma337st344ben wird die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts nicht gerecht. 7 aa) Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass die Zustellung bereits am 4. Mai 2005 bewirkt worden ist, aus der entsprechenden Angabe im Beru-fungsschriftsatz des Beklagten und den damit in Einklang stehenden Zeitpunk-ten der Absendung des Urteils durch das Gericht und der Zustellung bei der Kl344gerin hergeleitet. Diese Gesichtspunkte begr374nden zwar Zweifel daran, dass die Angaben im Empfangsbekenntnis zutreffend sind. Der erstinstanzliche Pro-zessbevollm344chtigte des Beklagten hat jedoch geltend gemacht, das im Beru-fungsschriftsatz genannte Zustelldatum beruhe auf einem B374roversehen. Es liegt auch nicht au337erhalb jeder Lebenserfahrung, dass die Dauer des Postlaufs zu den Prozessbevollm344chtigten uneinheitlich ist. Es ist deshalb jedenfalls nicht 8 - 5 - ausgeschlossen, dass die Zustellung nicht vor dem 25. Mai 2005 bewirkt wor-den ist. 9 bb) Weiter ist zu ber374cksichtigen, dass der Zeitpunkt der Zustellung ei-nes Urteils gegen Empfangsbekenntnis (247 174 ZPO) nicht identisch ist mit dem-jenigen des Eingangs in der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten. Die Zustel-lung gegen Empfangsbekenntnis ist erst dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftst374ck mit dem Willen entgegenge-nommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des 374bermittelten Schriftst374cks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entge-gengenommen hat (Urteil vom 18. Januar 2006, aaO, unter II 1). Das muss nicht unmittelbar am Tag des Zugangs geschehen sein. Dass die Zustellung in diesem Sinne erst am 25. Mai 2005 erfolgt ist, hat der erstinstanzliche Prozessbevollm344chtigte des Beklagten zudem im Schrift-satz vom 15. November 2005 anwaltlich versichert. Da bei der Pr374fung der Zu-l344ssigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, auch soweit es um die Recht-zeitigkeit der Begr374ndung des Rechtsmittels geht, der so genannte Freibeweis gilt und das Gericht deshalb weder von einem Beweisantritt der Parteien ab-h344ngig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschr344nkt ist, ist auch diese anwaltliche Versicherung im Rahmen der Beweisw374rdigung zu ber374cksichtigen, auch wenn sie f374r sich genommen als Mittel der Glaubhaftmachung zum Nach-weis der Fristwahrung nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, zur Ver366ffentlichung bestimmt, unter II 2 a m.w.N.). Danach 10 - 6 - kann insgesamt die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses hier nicht als widerlegt angesehen werden. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG L374beck, Entscheidung vom 27.04.2005 - 21 C 665/05 - LG L374beck, Entscheidung vom 16.11.2005 - 14 S 136/05 -
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