BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 100 /14 vom 7. Oktober 2014 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d en Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückne r und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass d ie In haftierung vom 6. Mai 2014 bis zum 4. Juni 2014 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Gericht skosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffen en in allen Instanzen werden de m Land Hessen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Grü nde: D er Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30. April 2014 über die Verlängerung der Abschiebungshaft über den 5. Mai 2014 hinaus und der die Beschwerde gegen diese Anordnung zurückweisende Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Mai 2014 hab en de n Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die H aft weiter in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vor schrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 V ZB 56/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Rechtsverletzung ist allerdings vom 4. Juni 2014 an entfallen, da 1 - 3 - der Betroffene nach Eingang der mit einem Antrag auf Aussetzung des Vollzuges der Abschiebungshaft verbundenen Rechtsbeschwerde in die Abschiebungshafteinrichtung Eisenhüttenstadt verlegt worden ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Wiesbaden , Entscheidung vom 30 .0 4 .2014 - 710 XIV 257 /14 - LG Wiesbaden , Entscheidung vom 2 1 .05.201 4 - 4 T 172/14 - 2
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