BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 100/14 vom 9. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richter in Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine von den Klägern auf einen Vertrag über die Lieferung einer Heizungsanlage erbrachte h vorzeitiger Vertragsbeendigung zurückzuersta t- ten. Das angerufene Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Beklagte antragsg e- mäß zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe einer von ihr gestellten Bankbürgschaft, verurteilt. Das Urtei l ist ihren Prozes s- bevollmächtigten am 9. Juli 2014 zugestellt worden. Diese haben mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 11. August 2014 (Montag), in dessen Adressfeld die Telefaxnummer des Landgerichts Cottbus eingetragen war, Beru fung eingelegt. Der Schriftsatz ist am Nachmittag des 11. August 2014 1 - 3 - per Telefax bei dem Landgericht Cottbus eingegangen und von diesem an das Berufungsgericht weitergeleitet worden, wo er am 18. August 2014 eingega n- gen ist. Das Original der Berufungsschr ift ist am 12. August 2014 bei dem Ber u- fungsgericht eingegangen. Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Senats des Berufungsg e- richts die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Verfügung vom 14. Okt o- ber 2014 auf den verspäteten Eingang der Berufungssc hrift und die beabsic h- ti g te Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen hatte, haben diese unter dem 28. Oktober 2014 für die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und dies damit b e- gründet, dass ihre mit der Absendung der Berufungsschrift betraute Kanzleimi t- arbeiterin, die sich in mehrjähriger Tätigkeit als verantwortungsvolle und zuve r- lässige Fachkraft erwiesen habe, sich mangels eines aus den Handakten e r- sichtlichen Schriftverkehrs mit dem Berufungsgericht zur Feststellung der Tel e- faxverbindung des Internets bedient und dort versehentlich eine falsche Tel e- faxnummer abgeschrieben habe. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewi e- sen und die Berufung der Beklagten als un zulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, ohne ihr Ve r- schulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen zu sein. Zwar habe ihr Prozessbevollmächtigter, deren Verschulden sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, die einfache Aufgabe, die Empfänge r- nummer in den Berufungsschriftsatz einzusetzen und diese Nummer in das T e- lefaxgerät einzugeben, einer zuverlässigen und sorgfältigen Angestellten übe r- tragen dürfen. Denn der Anwalt tr age nur für die richtige Bezeichnung des G e- richts, an das der jeweilige Schriftsatz zu richten sei, die Verantwortung. Zur Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens sei es aber erforderlich g e- 2 3 - 4 - wesen, mit dem Wiedereinsetzungsantrag näher zur Büroorganis ation vorzutr a- gen. Denn der Prozessbevollmächtigte sei verpflichtet, für eine wirksame Au s- gangskontrolle zu sorgen, das heißt zumindest durch allgemeine Anweisung an die zuständige Büroangestellte sicherzustellen, dass diese auf die richtige Em p- fängernumme r achte und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes auf der Grundlage des Sendeberichts die Vollständigkeit der Übermittlung überprüfe, um auf diese Weise das Fehlerpotenzial so gering wie möglich zu halten. Dass der Prozessbevollmächtigte dem nachgekomm en sei, sei nicht ersichtlich. Zwecks Fehlervermeidung nicht nur bei der Eingabe der Telefaxnummer in das Telefaxgerät, sondern auch bei der Auswahl der Telefaxnummer gehöre zu e i- ner ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle neben einem Vergleich der auf dem Sende bericht ausgedruckten Telefaxnummer mit der in dem Schriftsatz eing e- setzten Telefaxnummer zugleich die Überprüfung der Richtigkeit der im Send e- bericht ausgewiesenen Empfängernummer an Hand eines aktuellen Verzeic h- nisses oder einer anderen geeigneten Quelle , aus denen die Telefaxnummer des Gerichts hervorgeht, für die die Sendung bestimmt ist. Ob und bejahendenfalls welche Anweisungen es insoweit gegeben habe, sei weder im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen noch gehe dies aus der eidesstattlichen Erklärun g der Büroangestellten hervor. Im Gegenteil lasse di e- se Erklärung erkennen, dass die Büroangestellte bei Ermittlung der Telefa x- nummer ganz auf sich allein gestellt gewesen sei und auf nicht näher beschri e- bene Art und Weise im Internet die Telefaxnummer erm ittelt habe. Wie sie d a- bei an die Telefaxnummer des noch nicht einmal erstinstanzlich mit der Sache befassten Landgerichts Cottbus habe gelangen können, erschließe sich nicht. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden der Prozessb e- vollmächtigten de r Beklagten und der Fristversäumung sei zudem nicht dadurch unterbrochen worden, dass das Landgericht Cottbus nicht noch am Tage des 4 5 - 5 - Telefaxeingangs für eine Weiterleitung des Telefax an das Berufungsgericht Sorge getragen oder die Prozessbevollmächtigten über den Irrläufer informiert habe. Denn das habe so kurzfristig ohne Einholung der dazu erforderlichen I n- formationen nicht erwartet werden können. II. Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unz u- lässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. 1. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grund sätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung e i- ner einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde verletzt der angefochtene Beschluss ni cht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbi n- dung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalt s- pflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichte r- licher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnu ng eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW - RR 2013, 506 Rn. 6 mwN). Ebenso wenig beruht die angefochtene Entscheidung - ande rs als die Rechtsbeschwerde meint - auf einem grundlegenden Fehlverständnis zum 6 7 - 6 - Kausalitätserfordernis zwischen einem Organisationsverschulden der Prozes s- bevollmächtigten und dem aufgetretenen Fehler bei der Ermittlung der Telefa x- nummer des Berufungsgerich ts. 2. Das Berufungsgericht hat - was die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt - die Anforderungen an die anwaltlichen Organisationspflichten bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt. Es hat vie l- mehr unter Beachtung der v on der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufg e- stellten Grundsätze die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist rechtsfehlerfrei versagt und dementsprechend das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig verworfen. Insbesondere kann nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht ausgeschlossen w e rden, dass die Fristversäumung auf einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Organisationsmangel (§ 233 Satz 1 ZPO) bei Ermittlung der zutreffenden Adressierung der Ber u- fungsschrift beruht. a) Ein Rechtsanwalt hat - dem Gebot des sichersten Weges folgend (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, WM 2014, 427 Rn. 10 ff.) - durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz recht zeitig gefertigt und innerhalb der la u- fenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zwar darf er sich zur fristwa h- renden Übermittlung solcher fristgebundenen Schriftsätze auch eines Telefa x- geräts bedienen. Ebenso darf er die Übermittlung solcher Schriftsä tze durch Telefax als einfache büromäßige Aufgabe einer zuverlässigen, hinreichend g e- schulten und überwachten Bürokraft übertragen, ohne die Ausführung des Au f- trags stets konkret überwachen und kontrollieren zu müssen. Er ist dabei alle r- dings gehalten, dur ch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherz u- stellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind 8 9 - 7 - und gewährleistet ist, dass bei der Adressierung die z utreffende Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - III ZB 80/10, juris Rn. 8; BVerwG, NJW 2008, 932; BAG, NJW 1995, 2742, 2743; jeweils mwN). Dass solche organisatorischen Vorkehrungen hier von den Proze ssbevollmächtigten der Beklagten getroffen worden sind, ist w e- der vorgetragen noch sonst ersichtlich, wobei die Rechtsbeschwerde dies nach dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt bei der vorliegenden Fallg e- sta l tung auch nicht für erforderlich hält. b ) Der Rechtsanwalt hat zum erforderlichen Ausschluss von Fehlerque l- len die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisi e- ren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (Senat s- beschluss vom 4. November 2014 - VIII Z B 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 9 mwN). Die dazu nötigen organisatorischen Vorkehrungen erfordern, wenn solche Schriftsätze mittels Telefax übersandt werden, unter anderem die generelle A n- ordnung, die zuvor ermittelte Telefaxnummer einer nochmaligen selbständig en Überprüfung an Hand einer zuverlässigen Quelle, gleich ob unmittelbar im A n- schluss an die Ermittlung oder nach Absendung des Telefax an Hand des Übersendungsberichts, zu unterziehen, um darüber etwaige Fehler bei der E r- mittlung der Telefaxnummer aufdeck en zu können (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14, MDR 2014, 1286 Rn. 7 ff.; vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, WM 2014, 427 Rn. 8; vom 17. April 2012 - VI ZB 50/11, NJW - RR 2012, 1084 Rn. 20; vom 26. Mai 2011 - III ZB 80/10, aaO; vom 12. M ai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11, 14; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412 Rn. 13 ff.; jeweils mwN). Diese Sorgfaltsa n- forderungen kommen namentlich bei Informationsquellen zum Tragen, bei d e- nen - wie hier bei dem Internetauftritt d es Berufungsgerichts - an ein und de m- selben Ort mehrere Empfängeradressen aufgeführt sind, so dass das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung der zutreffenden Empfängernummer in b e- 10 - 8 - sonderem Maße besteht (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, N JW 2004, 3491 unter II 1; vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01, BRAK - Mitt 2002, 171 unter III 2). Dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die dafür e r- forderliche organisatorische Anweisung zur Durchführung einer nochmaligen Kontrolle der verwendeten Telef axnummer an Hand einer zuverlässigen Quelle getroffen haben, ist nicht ersichtlich. c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, dass es einer näheren Darstellung der Abläufe beim Absenden fristgebundener Schriftsätze im Büro der Proz essbevollmächtigten der Beklagten nicht bedurft habe, weil die hier erfolgte Suche nach der Telefaxnummer im Internet als so l- che nicht als Verletzung einer Sorgfaltspflicht angesehen werden könne und sich abgesehen von dem Fehler bei Ermittlung der Telefax nummer aktenkundig nichts ereignet haben könne, was auf eine Fehlorganisation schließen lasse. Der fehlende Vortrag zur Organisationsanweisung im Hinblick auf die Suche nach der Telefaxnummer sei deshalb für das Fristversäumnis nicht kausal. Das geht am Ke rn vorbei. Hätte die erforderliche Anweisung bestanden, die ermittelte Telefa x- nummer einer nochmaligen Nachkontrolle an Hand einer zuverlässigen Quelle zu unterziehen, hätte der damit betrauten Büroangestellten bei Anwendung der dafür erforderlichen Sor gfalt nicht verborgen bleiben können, dass die von ihr dem Internetauftritt des Berufungsgerichts entnommene Telefaxnummer allein zu der Rubrik des Gesamtrichterrats gehör t en und dieser beziehungsweise sein am Landgericht Cottbus dienstansässiger Vorsitzen der schlechthin nicht der richtige Adressat der Berufungsschrift sein konnte. In Anbetracht des Umsta n- des, dass für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, von einem ansonsten pflichtgemäßen Ve r- ha lten auszugehen ist und kein weiterer Fehler hinzugedacht werden darf 11 12 - 9 - (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 14; vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 13; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW - RR 2012, 747 Rn. 14), i st deshalb das Organisationsve r- schulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den Fehler der Bür o- angestellten zumindest mitursächlich geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, aaO Rn. 15 mwN). 3. Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass für die Versäumung der Ber u- fungsfrist auch nicht ein den Kausalitätszusammenhang unterbrechendes g e- richtliches Verschulden ursächlich war. Zwar ist auch ein mit der Sa che - wie hier das Landgericht Cottbus - bislang nicht befasstes Gericht gehalten, den fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das z u- ständige Gericht weiterzuleiten, wenn seine Unzuständigkeit für die Berufung s- einlegung schon na ch der Adressierung des Schriftsatzes ohne Weiteres e r- kennbar war (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 7 f. mwN). Das hat es jedoch nicht erfordert, die am letzten Tag der Berufungsfrist kurz vor Dienstschluss als Telefax eing egangene Berufung s- schrift noch am gleichen Tage ebenfalls mit Telefax an das im Schriftsatz be - 13 - 10 - zeichnete Berufungsgericht weiterzuleiten oder sonst noch am gleichen Tage bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten Rückfrage zu halten. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.06.2014 - 14 O 105/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2014 - 12 U 158/14 -
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