ECLI:DE:BGH:20 18:110718BVZB100.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 100/18 vom 11. Juli 2018 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kaz ele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 6. Mai 2018 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Juni 2018 aufrecht erhaltenen Sich erungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gründe: Der in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Aussetzungsantrag ist begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prü- fung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg habe n wird. Der Haftantrag dürfte in Bezug auf die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG ge- nügen, weil er nicht erkennen lässt, warum die zur Vorbereitung der Abschie- bung notwendigen Verfahre nsschritte voraussichtlich einen Zeitraum von drei Monaten beanspruchen werden. Eine nachvollziehbare Darlegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor dem Hintergrund zwingend erforder- lich, dass die Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 A ufenthG auf die 1 2 - 3 - kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 8 ff. mwN). Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 06.05.2018 - 507a XIV (B) 134/18 - LG Köln, Entscheidung vom 06.06.2018 - 39 T 71/18 -
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