BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 10/02 vom 23. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2002 durch die Vo r - sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der K o - stenrec h nung vom 15. März 2002 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger hat gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts München vom 14. Janu ar 2002 Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom 13. März 2002 als unzulässig verworfen hat. Mit Kostenrechnung vom 15. März 2002 sind gegen den Kläger gemäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1954 des Kostenverzeichnisses Beschwerd e - gebühren von 110 festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 29. April 2002 hat der Kläger beantragt, die Kostenrechnung ersatzlos aufzuheben, weil für eine unzulässige Rechtsbeschwerde keine Kosten entstehen könnten. Die Koste n - beamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG a n - gesehenen Rechtsbehelf des Klägers mit Verfügung vom 27. Juni 2002 nicht abgeho l fen. - 3 - II. Der Antrag des Klgers, keine Gerichtskosten zu erheben, ist nach Z u - gang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemû § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.). Der zulssige Rechtsbehelf ist unbegrndet, da die Einwendungen des Klgers nicht im Kostenrecht begrndet sind und die Beschwerdegebhr auch richtig berechnet worden ist. Der Klger zeigt im brigen keinerlei Gesichtspunkte auf, die die Anna h - me einer unrichtigen Sachbehandlung seiner Beschwerde rechtfertigen kn n - ten. Auch unzulssige Rechtsbehelfe sind kostenpflichtig. Die entstehenden Kosten knnen verringert oder vermieden werden, wenn der unzulssige Rechtsbehelf vor der Entscheidung zurckgenommen wird. Den hierauf g e - richteten Hinweisen der Kostenbeamtin ist der Klger jedoch nicht nachg e - kommen. Dr. Mller Dr. Dressler Dr. Gre i ner Pauge Sthr
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