BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 10/03 vom21. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 durch dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird derBeschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kölnvom 7. Januar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch überdie Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Der Beschwerdewert wird auf 858,82 nrGründe: I.Die Klägerin hat der Beklagten eine Wohnung für eine monatliche Mietevon 950 DM zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 250 DM vermietet. MitSchreiben vom 21. Dezember 2001 forderte sie die Beklagte auf, ab dem1. Februar 2002 eine um 50 DM erhöhte Nebenkostenpauschale zu zahlen;dies lehnte die Beklagte ab. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststel-lung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab dem Monat Februar 2002 eine um50 DM (25,56 nn! "#$%&n%#'( $ )*,+-- DM(153,39 $.#'/ 0r - 3 -Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-rufung der Klägerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 7. Januar 2003wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als un-zulässig verworfen, wobei es von einem Wert des Beschwerdegegenstandesfür das Berufungsverfahren von (15 x 25,56 10+%2!+4365- #$# %! 7/rDabei hat es auf seinen Beschluß vom 2. September 2002 Bezug genommenund dort zur Begründung ausgeführt: Nach seiner ständigen Rechtsprechungsei bei Streitigkeiten über regelmäßige Zahlungen im Zusammenhang mit ei-nem Wohnraummietverhältnis in analoger Anwendung des § 16 GKG aus sozi-alen Gründen zur Vermeidung unbilliger Kostenlasten für die Mietvertragspar-teien ein Streitwert in Höhe des zwölffachen Wertes des streitigen monatlichenDifferenzbetrages angemessen. Allerdings sei bei der Berechnung der Be-schwer der fünfzehnfache Wert des streitigen Differenzbetrages zu Grunde zulegen, um - wiederum im Interesse der Parteien - die Einschränkung derRechtsmittelfähigkeit entsprechender amtsgerichtlicher Urteile weniger ein-schneidend zu gestalten. Dies gelte auch bei einem Streit über Betriebskosten-vorauszahlungen.II.1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522Abs. 1 Satz 4 ZPO); sie ist auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).2. Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung desLandgerichts übersteigt die Beschwer der Klägerin den Betrag von 600 8:9 511 - 4 -Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hätte deshalb die Berufung der Klägerinnicht mit der gegebenen Begründung als unzulässig verwerfen dürfen.a) Soweit es - wie hier - nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnungauf den Wert des Beschwerdegegenstandes ankommt, ist dieser nach den§§ 3-9 ZPO zu bestimmen (§ 2 ZPO). Für Klagen auf künftig wiederkehrendeLeistungen gilt § 9 ZPO; darunter fallen auch Klagen auf Erhöhung oder Herab-setzung von Mieten und Nebenkostenpauschalen. Das dem Richter nach § 3ZPO grundsätzlich zustehende Ermessen bei der Wertfestsetzung ist insoweitdurch die Sonderregelung des § 9 ZPO eingeschränkt. Den vom Berufungsge-richt angeführten sozialen Gründen für die Gestaltung des Kostenrechts inWohnraummietsachen wird durch die gebührenrechtliche Vorschrift des § 16GKG Rechnung getragen, der die Bemessung des Streitwertes auf das einjäh-rige Entgelt begrenzt und dadurch - mittelbar - die anfallenden gerichtlichen undaußergerichtlichen Gebühren in einem vertretbaren Rahmen hält. Für den Zu-gang zur Berufungsinstanz sind sie ohne Bedeutung; insofern kann sich im Ge-genteil die vom Landgericht entgegen § 9 ZPO vorgenommene "Kappung" desWertes des Beschwerdegegenstandes gerade unsozial auswirken, wenn siedazu führt, daß der unterlegenen Partei aus formellen Gründen die Möglichkeiteiner Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils genommen wird. Für eine ana-loge Anwendung des § 16 GKG auf die Bemessung des Wertes des Beschwer-degegenstandes besteht daher kein Anlaß und keine Rechtfertigung.b) Soweit § 9 ZPO früher von einem Teil der Rechtsprechung und derLiteratur trotz seines klaren Wortlauts auf Mieterhöhungsklagen nicht ange-wandt worden ist, beruhte dies im wesentlichen auf der Erwägung, daß die lan-gen Zeiträume, auf die die Vorschrift in ihrer damaligen Fassung abstellte- zwölfeinhalbfacher Jahresbetrag bei ungewisser Dauer des Klageanspruchs -jedenfalls bei Wohnraummietverhältnissen nicht der Realität entsprächen und - 5 -die Vorschrift daher für solche Ansprüche nicht passe. Dieser Auffassung istjedoch durch die Änderung des § 9 ZPO durch das Gesetz zur Entlastung derRechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I, 50) die Grundlage entzogen; diegenerelle Bemessung der Beschwer lediglich nach dem 3 ½-fachen Jahresbe-trag des streitigen Betrages stellt eine auch für Wohnraummietverhältnisse an-gemessene Grundlage für die Rechtsmittelfähigkeit amtsgerichtlicher Entschei-dungen dar (vgl. dazu BVerfG, NJW 1996, 1531 unter II 1 b; Senatsbeschlußvom 13. Dezember 1965 - VIII ZR 287/63, NJW 1966, 778; BGH, Beschluß vom17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142). Die vom Landgericht prakti-zierte Nichtanwendung der Vorschrift ist daher auch unter diesem Gesichts-punkt nicht gerechtfertigt.c) Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Klage nicht als Antrag aufkünftige Leistung, sondern auf Feststellung einer solchen Verpflichtung gerich-tet ist, ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 9 ZPO ohne Bedeutung; er hatlediglich zur Folge, daß von dem rechnerischen Betrag - wie auch sonst regel-mäßig bei positiven Feststellungsklagen - ein Abzug in Höhe von 20 % vorzu-nehmen ist (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., § 2 MHG,Rdnr. 610). Die Beschwer der Klägerin beläuft sich demnach auf 42 x 25,56 = 1.073,52 r/;rn@?:/0)A4>4@ %#&n9 511Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung maßgebende Wertgrenzevon 600 r - 6 -3. Dementsprechend ist der Beschluß des Landgerichts Köln vom7. Januar 2003 aufzuheben. Das Landgericht wird nunmehr unter Beachtungder vorstehenden rechtlichen Beurteilung erneut über die Zulässigkeit der Be-rufung der Klägerin zu entscheiden haben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 und 4 ZPO).Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Frellesen
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