BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 10/09 vom 28. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 28. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers werden der Be-schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braun-schweig vom 13. M344rz 2009 aufgehoben und dem Kl344ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts G366ttingen vom 6. November 2008 gew344hrt. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: bis 125.000 200. Gr374nde: Das Landgericht hat die Klage des Beschwerdef374hrers auf Leis-tungen aus seiner bei der Beklagten gehaltenen Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung abgewiesen und das Urteil vom 6. November 2008 dem in erster Instanz bevollm344chtigten Rechtsanwalt des Kl344gers (im 1 - 3 - Folgenden: Prozessbevollm344chtigter) am 7. November 2008 zugestellt. Mit Schriftsatz von Montag, dem 8. Dezember 2008, welcher im Original am 9. Dezember 2008 beim Oberlandesgericht einging, legte der Pro-zessbevollm344chtigte Berufung ein. Sein B374ro hatte allerdings dem Ober-landesgericht ausweislich des Sendeberichts bereits am 8. Dezember 2008 ein aus insgesamt elf Seiten bestehendes Telefax 374bermittelt, wel-ches das zehnseitige Urteil des Landgerichts und lediglich die erste Sei-te der Berufungsschrift enthielt. Die nicht per Telefax 374bermittelte zweite Seite trug die Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008, abgesandt am 11. Dezem-ber 2008, wies der Vorsitzende des Berufungssenats den Prozessbe-vollm344chtigten darauf hin, dass lediglich die erste Seite der Berufungs-schrift am 8. Dezember 2008 per Telefax 374bermittelt worden sei, w344h-rend die zweite Seite fehle. Erst am 9. Februar 2009 beantragte der Pro-zessbevollm344chtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Berufungseinlegung. 2 Das Oberlandesgericht hat sowohl die Berufung des Kl344gers als auch seinen Antrag auf Wiedereinsetzung als versp344tet verworfen (247247 517, 222 Abs. 2, 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. 3 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und im weiteren auch zul344ssig im Sinne von 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung, soweit sie das Wieder- 4 - 4 - einsetzungsgesuch verworfen hat, den Anspruch des Kl344gers auf wir-kungsvollen Rechtsschutz verletzt (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG). 1. Das Berufungsgericht meint, die am Montag, dem 8. Dezember 2008, dem Tage des Ablaufs der Berufungsfrist (247247 517, 222 Abs. 2 ZPO), per Telefax 374bermittelte Berufungsschrift habe die Frist nicht wah-ren k366nnen, weil sie grunds344tzlich einer eigenh344ndigen Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten bedurft habe. Diese m374sse bei der Versendung per Telefax auf dem 374bermittelten Schriftst374ck wiedergegeben sein. Die zweite Seite der Berufungsschrift, die im Original diese Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten trage, habe in der Telefaxsendung vom 8. De-zember 2008 gefehlt und sei daher erstmals einen Tag nach Fristablauf im Original zur Akte gelangt. Aus dem unvollst344ndigen Telefaxschreiben sei nicht hinreichend deutlich hervorgegangen, dass die Rechtsmittelein-legung vom Willen des verantwortlichen Rechtsanwalts getragen gewe-sen sei. 5 Auch der Wiedereinsetzungsantrag des Kl344gers sei versp344tet ge-stellt worden. Die zweiw366chige Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO habe hier mit Erhalt des richterlichen Hinweises vom 10. Dezember 2008 zu laufen begonnen. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht gekl344rt, an wel-chem Tage dieser Hinweis dem Prozessbevollm344chtigten zugegangen ist. Die Frist sei bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrages am 9. Feb-ruar 2009 aber in jedem Falle abgelaufen gewesen. 6 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Zwar hat die per Telefax unvollst344ndig 374bermittelte Berufungsschrift mangels Unter-schrift des Prozessbevollm344chtigten keine fristwahrende Wirkung entfal- 7 - 5 - tet (vgl. dazu 247 130 Nr. 6 ZPO), so dass der Kl344ger die Frist des 247 517 ZPO vers344umt hat. Er hat dagegen jedoch rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag ist auch in der Sache be-gr374ndet. Die Verwerfung der Berufung als versp344tet ist damit gegens-tandslos. a) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, bereits der Hinweis seines Vorsitzenden vom 10. Dezember 2008 habe die zweiw366chige Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Lauf gesetzt mit der Folge, dass diese Frist bei Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs am 9. Februar 2009 abgelaufen und das Gesuch deshalb unzul344ssig sei. 8 aa) Dem Berufungsgericht ist zwar im Ansatz darin zuzustimmen, dass das Hindernis f374r die Fristwahrung i.S. von 247 234 Abs. 2 ZPO be-hoben sein kann, sobald einer Partei oder ihrem Prozessbevollm344chtig-ten begr374ndete Zweifel daran kommen m374ssen, ob eine fristgebundene Prozesshandlung rechtzeitig erfolgt ist. Umgekehrt muss aber das Ge-richt, wenn es seinerseits solche Zweifel hegt, die Partei ausreichend klar darauf hinweisen, um die Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Lauf zu setzen. 9 bb) Auslegung und Anwendung der Fristbestimmungen der Zivil-prozessordnung m374ssen Bedeutung und Tragweite des Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG im Auge behalten, die den Parteien eines Rechts-streits den Anspruch auf ein faires Verfahren gew344hren. Der Richter darf sich insbesondere nicht widerspr374chlich verhalten und aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Vers344umnissen Verfah-rensnachteile f374r die Parteien ableiten. Die insoweit gebotene R374cksicht-nahme gegen374ber den Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfG VersR 2004, 10 - 6 - 1585 [juris Tz. 12]; BVerfGE 78, 123 , 126; BVerfG, NJW 2004, 2887 ) f374hrt auch zu gerichtlichen F374rsorgeverpflichtungen und schlie337t die Verpflichtung ein, das Verfahrensrecht so zu handhaben, dass die ei-gentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden werden und ihnen nicht durch 374bertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen wird. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ge-w344hrleistet den Parteien im Zivilprozess au337erdem effektiven Rechts-schutz (vgl. BVerfGE 88, 118 , 123). Ihnen darf der Zugang zu den Ge-richten - auch zur Rechtsmittelinstanz - nicht in unzumutbarer Weise er-schwert werden. cc) Gemessen daran hat der Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Dezember 2008 die Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO noch nicht in Lauf gesetzt. Der Kl344ger hat glaubhaft gemacht, einer B374roangestellten seines Prozessbevollm344chtigten sei auf ausdr374ckliche telefonische Nach-frage am Tage der Fax374bersendung von Seiten eines Gerichtsmitarbei-ters der ordnungsgem344337e Faxeingang best344tigt worden. Zwar hat der Vorsitzende des Berufungssenats im Anschluss daran den Hinweis er-teilt, dass die zweite Seite der Berufungsschrift in der Fax374bermittlung fehle. Angesichts der zuvor gehaltenen ausdr374cklichen Nachfrage konnte der Prozessbevollm344chtigte diesem Hinweis allein aber noch nicht aus-reichend sicher entnehmen, dass das Gericht vor allem die Unterschrift unter der Berufungsschrift vermisste und wegen deren Fehlens durch-greifende Zweifel daran hatte, ob die Berufungsschrift vom Willen des Prozessbevollm344chtigten getragen und die Berufungsfrist gewahrt waren. Ein die gerichtliche F374rsorgepflicht wahrender Hinweis h344tte bei dieser besonderen Sachlage auch zum Inhalt haben m374ssen, dass wegen der nicht per Fax 374bermittelten Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten die Verwerfung der Berufung als versp344tet drohe. Darauf hat das Berufungs- 11 - 7 - gericht aber erst mit Schreiben vom 28. Januar 2009 hingewiesen, nach-dem es zuvor mit Verf374gung vom 29. Dezember 2008 noch einem Antrag des Kl344gervertreters auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist stattgegeben und letzteren damit in der irrt374mlichen Annahme best344rkt hatte, er habe rechtzeitig Berufung eingelegt. b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch in der Sache begr374ndet, denn die Frist zur Einlegung der Berufung ist ohne Verschulden des Kl344-gers und seines Prozessbevollm344chtigten vers344umt worden. Insoweit hat der Kl344ger glaubhaft gemacht, dass eine B374roangestellte das angefoch-tene Urteil und die zweiseitige Berufungsschrift am letzten Tage der Frist per Fax an das Berufungsgericht gesandt und sich einer Weisung des Prozessbevollm344chtigten entsprechend noch am selben Tage fernm374nd-lich vergewissert hat, dass die Seiten vollst344ndig 374bermittelt worden wa-ren. Ein schuldhaftes Vers344umnis des Prozessbevollm344chtigten bei der Fax374bermittlung oder in seiner B374roorganisation ist danach nicht ersicht-lich. 12 - 8 - 13 3. Die Sache war an das Berufungsgericht zur Fortsetzung des Be-rufungsverfahrens zur374ckzuverweisen ( 247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 06.11.2008 - 8 O 135/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.03.2009 - 3 U 201/08 -
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