BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 10/10 vom 22. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 567 Abs. 2; 247 574 Abs. 3 Satz 2 334bersteigt der Wert des Gegenstands einer Beschwerde gegen die Entscheidung 374ber die Kosten 200 Euro nicht, ist dem Rechtsbeschwerdegericht trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidung in der Sache im Hinblick auf den rechts-kr344ftigen Abschluss des Verfahrens verwehrt. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10 - OLG Bamberg LG Bayreuth - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Rich-ter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Februar 2010 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 195,43 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten dar374ber, ob die 1,3-Verfahrensgeb374hr f374r die im Streit 374ber die Hauptsache t344tigen Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers im Kostenfestsetzungsverfahren in voller H366he zu ber374cksichtigen ist. 1 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kl344ger die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV RVG beantragt. Der Rechtspfleger hat die Gesch344ftsgeb374hr im Hinblick auf die Regelung in der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG in H366he von 0,65 auf die Verfahrensgeb374hr angerechnet. Hierdurch wird der Kl344ger im Hinblick auf die Kostentragungsquote der Beklag-ten von 1/3 in H366he von 195,43 200 mit Mehrwertsteuer beschwert. Dagegen hat 2 - 3 - der Kl344ger sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlan-desgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechts-mittel zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit welcher der Kl344ger sein Begehren weiter verfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil der erforderliche Be-schwerdewert nicht erreicht ist. Daran 344ndert auch die Zulassung der Rechts-beschwerde durch das Oberlandesgericht nichts (vgl. etwa BGHZ 159, 14, 15; 154, 102 ff. f374r Arrest und einstweilige Verf374gung; Beschl374sse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07 - MDR 2009, 45 ff.). 3 Gem344337 247 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen 374ber Kosten nur zul344ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 200 374bersteigt. Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdewert im Hinblick auf die Kostenquote der Beklagten von 1/3 zutreffend auf 195,43 200 festgesetzt. Dage-gen haben auch die Parteien keine Einwendungen erhoben. Danach war be-reits die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 8. Januar 2010 nicht zul344ssig. Die Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde ist vom Senat - von Amts wegen - zu 374berpr374fen; denn ein g374ltiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur m366g-lich, solange das Verfahren noch nicht rechtskr344ftig beendet ist (vgl. BGHZ 102, 37, 38; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112 m.w.N.). 4 - 4 - 5 Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gem344337 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unan-fechtbar bleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - Juris Rn. 3 m.w.N.). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den 247247 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvor-aussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Z366ller/He337ler ZPO, 28. Aufl., 247 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu f374hren, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug er-366ffnet wird. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulas-sung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber f374r das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Ge-setz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGHZ 159, aaO m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zul344ssig war. Der Beschluss des Landgerichts vom 8. Januar 2010 war zwar mit der Erinnerung gem344337 247 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG anfechtbar. Jedoch hatte der Rechtspfleger, nachdem er der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, die Akten nicht dem Oberlandesgericht, sondern dem zust344ndigen Richter des Landge-richts zur Entscheidung vorzulegen. Das Oberlandesgericht war mangels Er366ff-nung der Beschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung befugt. Aus dieser auch f374r die Rechtsbeschwerde geltenden Erw344gung der Unzul344ssigkeit des Rechts-mittels ist es in gleicher Weise dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht ver-wehrt, die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache an den Einzelrichter des Landgerichts zur Entscheidung 374ber die Erinnerung zu- 6 - 5 - r374ckzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05 - NJW-RR 2006, 286). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 08.01.2010 - 34 O 556/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.02.2010 - 5 W 14/10 -
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