BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 101/05 vom 25. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, da die Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivil-kammer des Landgerichts München II vom 25. Mai 2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 419.809,90 . Gründe: I. Der Antragsteller verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung die Ein-tragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. Das Amts-gericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde ist erfolglos geblieben. Das Landgericht - Einzelrichter - hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die "weitere Beschwerde" zugelassen. Der Antragsteller verfolgt sein Anliegen mit der Rechtsbeschwerde weiter. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Die Vorschrift des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Rechtsbeschwer-de statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, findet im Ver-fahren auf Erlaß eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs keine Anwendung (BGHZ 154, 102). Der Senat ist auch nicht an die Zulassung der - von dem Landgericht versehentlich als weitere Beschwerde bezeichneten - Rechtsbe-schwerde gebunden. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrunds ein, eröffnet aber kein ge-setzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, aaO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Rechtsbe-schwerde auch nicht deshalb statthaft, weil der angefochtene Beschluß das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ver-letzt haben könnte, indem statt der mit drei Richtern besetzten Kammer des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sa-che entscheiden hat (vgl. BGHZ 154, 200). Eine nach dem Gesetz nicht statt-hafte Rechtsbeschwerde wird nicht dadurch eröffnet, daß der Beschwerdefüh-rer eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behauptet, insbesondere kommt die Annahme eines außerordentlichen Rechtsbehelfs nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 107, 395, 416). Ist der ordentliche Rechtsweg, wie hier, erschöpft, kann der Beschwerdeführer seine Rüge nur im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) anbringen. 2 3 4 - 4 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 30.03.2005 - 4 C 603/05 - LG München II, Entscheidung vom 25.05.2005 - 2 T 2408/05 - 5
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