BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 101/05 vom 26. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2005 aufgehoben. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsicht-lich der Vers344umung der Berufungsfrist gew344hrt. Beschwerdewert: 123.703,78 200. Gr374nde: I. Das Landgericht hat durch Urteil vom 21. Juli 2005, das dem Kl344ger am 22. Juli 2005 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen. Eine Rechtsanwalts-fachangestellte im B374ro des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers hat die an das Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift des Kl344gers vom 22. August 2005 am selben Tag per Telefax versandt, dabei jedoch irrt374mlich die Telefaxnummer des Amtsgerichts Koblenz verwendet. Die vom Amtsgericht weitergeleitete Telekopie und das Original des Berufungsschriftsatzes sind am 23. August 2005 beim Oberlandesgericht Koblenz eingegangen. Dies ist dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 29. August 2005 mitgeteilt worden. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 9. September 2005, der beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen ist, hat der Kl344ger Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzu-l344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner Rechtsbe-schwerde. II. Das Oberlandesgericht hat zur Begr374ndung ausgef374hrt: 2 Die Berufung sei als unzul344ssig zu verwerfen, weil die Berufungsschrift nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Der Antrag des Kl344gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zur374ckzu-weisen, weil die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden seines Prozessbevoll-m344chtigten vers344umt worden sei. Es liege ein dem Kl344ger gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden des Rechtsanwalts vor, da dieser keine ausreichende Anweisung zur sicheren 334bermittlung von Telefaxen an sein B374ropersonal erteilt habe. Die jeweiligen B374rokr344fte seien unter ande-rem befugt, die Telefaxnummern aus dem System "klickTel" herauszusuchen. Dieses System stelle erkennbar nicht so eindeutige Angaben her, dass eine normal geschulte Rechtsanwaltsfachangestellte in der Lage sei, damit fehlerfrei zu arbeiten. So weise der vorgelegte Ausdruck unter der Rubrik "Justizbeh366r-den - Amtsgericht Landgericht Staatsanwaltschaft Oberlandesgericht" eine Viel-zahl von Telefaxnummern aus, ohne dass eine Zuordnung zu der gew374nschten Dienststelle unproblematisch m366glich w344re. Der vom Kl344ger vorgelegte Aus-druck aus dem Telefonverzeichnis der Deutschen Telekom "Das 326rtliche", an-hand dessen das B374ropersonal die ermittelte Telefonnummer zu 374berpr374fen 3 - 4 - habe, weise unter "Justizbeh366rden" gar keine Telefaxnummer des Oberlandes-gerichts aus. Die Arbeitsanweisung, die ben366tigten Telefaxnummern - unter anderem - aus dem System "klickTel" herauszusuchen, sei daher fehlerhaft. Jedenfalls h344tte die Arbeitsanweisung bei Verwendung derart unklarer Telefon-verzeichnisse privater Anbieter dahin lauten m374ssen, dass eine Abgleichung anhand amtlicher Verzeichnisse zu erfolgen habe. Zwar habe der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers glaubhaft gemacht, es gebe dar374ber hinaus die Anweisung, nach Durchf374hrung des Sendevor-gangs das Sendeprotokoll noch einmal sowohl anhand der Angaben in "klick-Tel" als auch des aktuellen Telefonbuchs der Telekom zu 374berpr374fen. Aus dem vorgelegten Sendeprotokoll ergebe sich aber kein Hinweis darauf, dass es sich bei der gew344hlten Nummer um die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Koblenz gehandelt habe. Wenn die B374rokraft berechtigt gewesen sei, das un-374bersichtliche Verzeichnis "klickTel" zu verwenden, so h344tte die Arbeitsanwei-sung bez374glich der 334berpr374fung des Sendevorgangs jedenfalls dahin lauten m374ssen, dass der Empf344nger des Schriftsatzes h344tte namentlich feststellbar sein m374ssen. Gegebenenfalls h344tte daher eine fernm374ndliche R374ckfrage bei dem Berufungsgericht erfolgen m374ssen. 4 III. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde des Kl344gers hat Erfolg; sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Gew344hrung von Wieder-einsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Vers344umung der Berufungs-frist. 5 - 5 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 6 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Zwar hat der Kl344ger die gem344337 247 517 ZPO am 22. August 2005 abgelaufene Berufungsfrist vers344umt, weil seine Berufungsschrift erst am 23. August 2005 beim Berufungsgericht eingegangen ist. Dem Kl344ger ist jedoch auf seinen rechtzeitigen Antrag gem344337 247247 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Vers344umung der Berufungs-frist nicht auf einem dem Kl344ger nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Ver-schulden seines Prozessbevollm344chtigten. Zu Recht r374gt die Rechtsbeschwer-de, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts 374berspannt und das Vorbringen des Kl344gers zur Begr374ndung seines Wiedereinsetzungsantrags nicht hinreichend gew374rdigt hat. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsan-walt, der unter Einschaltung seines B374ropersonals fristgebundene Schrifts344tze per Telefax einreicht, verpflichtet, durch organisatorische Vorkehrungen sicher-zustellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373, un-ter II 1; Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, unter II 2, jeweils m.w.Nachw.). Hierzu geh366rt bei der erforderlichen Ausgangskontrol-le in der Regel auch, dass ein Sendebericht ausgedruckt wird, der anhand des zuvor verwendeten oder eines anderen, ebenso zuverl344ssigen Verzeichnisses zu 374berpr374fen ist, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer 334bertragung in den Schrift-satz aufdecken zu k366nnen (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2006, aaO). 8 - 6 - b) Diesen Anforderungen gen374gen die zur Begr374ndung des Wiederein-setzungsantrags dargelegten und glaubhaft gemachten Vorkehrungen des Pro-zessbevollm344chtigten des Kl344gers. Durch sie war von Seiten des Rechtsan-walts in ausreichendem Ma337e sichergestellt, dass der Berufungsschriftsatz an die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Koblenz versendet werden w374rde. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein Organisationsverschulden des Pro-zessbevollm344chtigten des Kl344gers damit begr374ndet, dass die B374roangestellten befugt seien, Telefaxnummern aus dem Verzeichnis "klickTel" herauszusuchen, obwohl dieses erkennbar nicht so eindeutige Angaben herstelle, dass eine normal geschulte Rechtsanwaltsfachangestellte in der Lage sei, damit fehlerfrei zu arbeiten. 9 Hierbei hat das Berufungsgericht zum einen nicht ber374cksichtigt, dass der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, das von ihm dargelegte Verfahren - einschlie337lich der Verwendung des Telefonverzeichnisses "klickTel" - habe sich in den letzten Jahren beanstan-dungsfrei bew344hrt, wobei in seiner Kanzlei j344hrlich etwa 60.000 Gerichtsverfah-ren betrieben w374rden; dies steht der Annahme des Berufungsgerichts entge-gen, das verwendete Telefonverzeichnis sei erkennbar nicht f374r eine fehlerfreie Benutzung durch das B374ropersonal geeignet gewesen. Zum anderen bestand dar374ber hinaus die Anweisung, die im Verzeichnis "klickTel" ermittelte Empf344n-gernummer anhand des Telefonverzeichnisses der Deutschen Telekom "Das 326rtliche" zu 374berpr374fen. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht r374gt, h344tte das Berufungsgericht diese zus344tzliche Vorkehrung nicht ohne vorherige Erteilung eines Hinweises (247 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit der Begr374ndung als unzurei-chend ansehen d374rfen, der vom Kl344ger vorgelegte Ausdruck weise unter der Eintragung "Justizbeh366rden" keine Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Koblenz aus. Dieser Auszug aus dem Telefonverzeichnis "Das 326rtliche" war erkennbar unvollst344ndig; dies ergibt sich aus der 334bersichtszeile, in der es un- 10 - 7 - ter anderem hei337t: "Treffer gesamt: 28; Seite 1 von 2 (Treffer 120520)". Wie die Rechtsbeschwerde unter Vorlage eines vollst344ndigen Ausdrucks aufzeigt, ent-h344lt auch das Telefonverzeichnis "Das 326rtliche" eine Telefaxnummer des Ober-landesgerichts. 11 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Prozessbe-vollm344chtigte des Kl344gers im vorliegenden Fall auch weder verpflichtet, das B374-ropersonal zu einer Abgleichung der Empf344ngernummer anhand "amtlicher" Verzeichnisse anzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. M344rz 1997 - IV ZB 14/96, NJW-RR 1997, 952; Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 35/03, NJW 2004, 2830; Beschluss vom 10. Mai 2006, aaO), noch bedurfte es zur 334berpr374-fung des Sendevorgangs einer Anweisung dahin, dass der Empf344nger des Schriftsatzes h344tte namentlich feststellbar sein und anderenfalls eine fernm374nd-liche R374ckfrage bei dem Berufungsgericht h344tte erfolgen m374ssen. Vielmehr wa-ren die organisatorischen Vorkehrungen ausreichend, um Fehler bei der Ermitt-lung der Empf344ngernummer aufzudecken. Dass die Berufungsschrift im konkre-ten Fall gleichwohl an ein unzust344ndiges Gericht versandt worden ist, beruht nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen in der Begr374ndung des Wiederein-setzungsantrags auf einem Versehen der B374roangestellten, das f374r den Pro- - 8 - zessbevollm344chtigten des Kl344gers nicht vorhersehbar war und dem Kl344ger nicht gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 21.07.2005 - 1 O 373/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2005 - 10 U 1248/05 -
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