BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 101/06 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104; ZPO 247 278 1) Wird 374ber einen rechtsh344ngigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach 247 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht f374r die Prozessbevollm344chtigten auch eine Ter-minsgeb374hr (Best344tigung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507). 2) Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelm344-337ig dahin auszulegen, dass die Terminsgeb374hr zu den Kosten des Rechtsstreits geh366rt. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Oktober 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Nach Durchf374hrung eines schriftlichen Vorverfahrens und vor der bereits anberaumten G374teverhandlung stellte das Landgericht auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 gem344337 247 278 Abs. 6 ZPO das Zustande-kommen eines von ihnen ohne Mitwirkung des Gerichts ausgehandelten Ver-gleichs fest. In dessen Ziffer 3 ist bestimmt: "Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs. Diese werden gegen-einander aufgehoben." 1 Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat dem Antrag der Kl344gerin entsprechend in dem Kostenfestsetzungsbeschluss neben der Verfahrensge-b374hr eine Terminsgeb374hr als erstattungsf344hig festgesetzt. 2 Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hatte kei-nen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Absetzung der Terminsgeb374hr. 3 - 3 - II. 4 Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht ist, gest374tzt auf Entscheidungen des Bundes-gerichtshofs (Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 = Rpfleger 2006, 38 = JurB374ro 2006, 73; Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, Rpfleger 2006, 624 = NJW-RR 2006, 1507), der Auffassung, in dem durch Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach 247 278 Abs. 6 ZPO beendeten Rechtsstreit sei den Prozessbevollm344chtigten der Parteien neben einer Verfah-rensgeb374hr und einer Einigungsgeb374hr auch eine Terminsgeb374hr erwachsen. Die von den Parteien vergleichsweise getroffene Kostenregelung sei dahin aus-zulegen, dass von den "Kosten des Vergleichs" nur die Einigungsgeb374hr erfasst sei. Denn diese Geb374hr entstehe f374r die Mitwirkung beim Abschluss des Ver-gleichs, w344hrend die Terminsgeb374hr aufgrund der Vergleichsverhandlungen der Parteien, nicht aber aufgrund des Vergleichsabschlusses selbst entstanden sei. 2. Die Rechtsbeschwerde meint bezugnehmend auf nicht tragende Er-w344gungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 30. M344rz 2004 - VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311 (vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 2004, in Juris dokumentiert), die festgesetzte Terminsgeb374hr sei be-reits nicht angefallen. Da der Vergleich vor dem Abschluss der G374teverhand-lung geschlossen worden sei, sei der Rechtsstreit noch kein Verfahren mit vor-geschriebener m374ndlicher Verhandlung gewesen. 6 Eine eventuell angefallene Terminsgeb374hr w374rde im 334brigen von dem Begriff der "Kosten des Vergleichs" im Sinne der getroffenen Vergleichsrege-lung erfasst. Diese Kostenregelung ziele darauf ab, dass die Kosten, die durch die Einigung der Parteien ausgel366st worden seien, von der Kostenerstattungs- 7 - 4 - pflicht ausgenommen blieben. Zu diesen "Einigungskosten" geh366re im Falle des 247 278 Abs. 6 ZPO auch die Terminsgeb374hr, wenn - wie hier - der Vergleich oh-ne m374ndliche Verhandlung geschlossen worden sei. F374r diese Sichtweise spre-che auch die Vorschrift des 247 98 Satz 1 ZPO. Entsprechend der darin enthalte-nen "Auslegungshilfe" sei in F344llen der vorliegenden Art im Zweifel davon aus-zugehen, dass die Parteien die nicht bereits durch das Verfahren als solches ausgel366ste Terminsgeb374hr zu den Vergleichskosten und nicht zu den Verfah-renskosten gez344hlt und deshalb gegeneinander aufgehoben h344tten, wenn sie die Regelungsbed374rftigkeit dieses Punktes erkannt h344tten. Insoweit sei auch zu ber374cksichtigen, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs in Anbe- tracht der zu diesem Zeitpunkt allein ver366ffentlichten Entscheidung des Bun-desgerichtshofs vom 30. M344rz 2004 nicht vom Entstehen einer Terminsgeb374hr h344tten ausgehen k366nnen. 3. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel der Beklagten zu Recht zur374ckgewiesen. 8 a) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Juli 2006 (II ZB 28/05, FamRZ 2006, 1441) im Anschluss an die von dem Beschwerdegericht zitierten Entscheidungen vom 27. Oktober 2005 und 3. Juli 2006 entschieden, dass ein Rechtsanwalt die Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: RVG VV Nr. 3104) immer dann verdient, wenn ein schriftlicher Vergleich nach 247 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabh344ngig davon, ob dies im Verfahren nach 247 128 Abs. 2 ZPO oder 247 495 a ZPO ge-schieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zun344chst die m374ndliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die m374ndliche Verhandlung verzichten. Von dieser Rechtsprechung abzu-weichen, besteht keine Veranlassung. Der Anfall der Terminsgeb374hr scheitert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daran, dass zum Zeit- 9 - 5 - punkt des Vergleichsabschlusses noch die Durchf374hrung einer G374teverhand-lung vorgesehen war. Entscheidend ist gem344337 RVG VV Nr. 3104 nicht, in wel-chem Stadium sich der Rechtsstreit bei Abschluss des Vergleichs befunden hat, sondern ob es sich um ein Verfahren handelt, f374r das eine m374ndliche Verhand-lung vorgesehen ist. 10 b) Die dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin erwachsene Termins-geb374hr z344hlt zu den Kosten des Rechtsstreits und ist daher von der Beklagten aufgrund der Regelung im Vergleich zu erstatten. aa) Welche Kosten die Parteien in dem Vergleich von der Kostentra-gungspflicht der Beklagten ausgenommen haben, ist durch Auslegung zu ermit-teln. Ein R374ckgriff auf 247 98 ZPO scheidet im Hinblick auf die getroffene Kosten-vereinbarung aus. Dies gilt auch, wenn entsprechend dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde die Parteien den Anfall der Terminsgeb374hr bei Abschluss des Vergleichs nicht bedacht haben sollten. Auch in diesem Fall h344tten sie die Kostentragung abschlie337end geregelt und nicht etwa - wie dies 247 98 ZPO vor-aussetzt - einen Geb374hrentatbestand ausgenommen. 11 bb) Das Landgericht hat die von den Parteien getroffene Vereinbarung, nach der die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen sollte, rechtsfehler-frei dahin ausgelegt, dass lediglich die durch den Abschluss des Vergleichs entstandenen Mehrkosten den hiervon ausgenommenen Kosten des Vergleichs unterfallen. Zu diesen Kosten geh366rt die unabh344ngig von dem Vergleichsab-schluss angefallene Terminsgeb374hr nicht. 12 Die Terminsgeb374hr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die fr374here Verhandlungs- als auch die fr374here Er366rterungsgeb374hr (BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Sie entsteht auch bei einer auf Erledigung des Verfahrens ge-richteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach RVG VV Teil 3 13 - 6 - Vorbemerkung 3 Abs. 3 setzt der Geb374hrentatbestand nicht voraus, dass diese auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgreich ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, in Juris dokumentiert). Die Ter-minsgeb374hr f344llt also bei entsprechenden Verhandlungen der Parteien unab-h344ngig von einem Vergleichsabschluss an. 14 Dieses Verst344ndnis der Rechtslage nach dem RVG entspricht demjeni-gen auf der Grundlage der fr374heren Regelung der BRAGO. Zu den Kosten des Vergleichs z344hlte unter Geltung der BRAGO lediglich die Vergleichsgeb374hr. Die bei einer im Rahmen des Versuchs zur g374tlichen Beilegung des Rechtsstreits erfolgten Er366rterung der Sache angefallene Geb374hr des 247 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO wurde, auch wenn die Er366rterung zum Abschluss eines Vergleichs f374hrte, nicht zu den Kosten des Vergleichs gerechnet. Mit der Ausweitung des Geb374hrentatbestandes der Terminsgeb374hr gegen374ber der Er366rterungsgeb374hr wollte der Gesetzgeber - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - die nach fr374herem Recht ge374bte Praxis vermeiden, einen von den Parteien bereits ausgehandelten Vergleich in einem gerichtlichen Verhandlungstermin erst nach "Er366rterung der Sach- und Rechtslage" protokollieren zu lassen, um eine Er366r-terungsgeb374hr auszul366sen (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Es entspricht da-her auch der Intention des Gesetzgebers, f374r die Frage, welche Geb374hren zu den Kosten des Vergleichs z344hlen, die Terminsgeb374hr gem344337 RVG VV Nr. 3104 und die Er366rterungsgeb374hr des 247 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO gleich zu behandeln. - 7 - Unter Ber374cksichtigung dieser Erw344gungen begegnet die Auslegung der im Vergleich enthaltenen Kostenregelung keinen Bedenken. 15 Dressler Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2005 - 3 HKO 2153/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.10.2006 - 10 W 1495/05 -
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