BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 101/07 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 6. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.164,68 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat die Beklagte auf Zahlung von 2.457,57 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. In der Klageschrift hat sie die auch im Rubrum des amts-gerichtlichen Urteils 374bernommene Anschrift der Beklagten in D. angef374hrt. Die Beklagte hat durch ihren Rechtsanwalt Fristverl344ngerung zur Klageerwiderung mit der Begr374ndung begehrt, dass sie sich zurzeit in den USA aufhalte. Sie sei dort verheiratet. Sie pendele st344ndig zwischen ihrem Wohnsitz in den USA und in D. Auch in einem sp344teren Schriftsatz haben die Beklagtenvertreter vorsorg-lich Fristverl344ngerung beantragt und darauf hingewiesen, dass die Beklagte 1 - 3 - ihren Hauptwohnsitz in den USA habe und sich 374berwiegend in den USA auf-halte. 2 Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im 334brigen zur Zahlung von 2.164,68 200 nebst Zinsen an die Kl344gerin verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung beim Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat auf die Vorschrift des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG und darauf hingewiesen, dass die Be-klagte ihrem eigenen Vortrag zufolge ihren Hauptwohnsitz in den USA unterhal-te. Daraufhin hat die Beklagte erwidert, dass sie ihren Hauptwohnsitz zwi-schenzeitlich an die im Rubrum genannte Anschrift in D. verlegt habe; es sei seinerzeit 374bersehen worden, dies dem Gericht mitzuteilen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbe-schwerde. 3 II. 1. Die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht die Berufung der Be-klagten zu Unrecht (siehe hierzu unter 2. b) als unzul344ssig verworfen hat, hat es das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat der Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt ver-sagt. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 5 - 4 - a) Das Landgericht hat gemeint, es sei funktionell unzust344ndig. Es kom-me nach dem ausdr374cklichen Wortlaut des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG auf den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz an. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens h344tten die Pro-zessbevollm344chtigten der Beklagten vorgetragen, sie habe ihren Wohnsitz in den USA. Die sp344tere Verlegung des Hauptwohnsitzes nach D. sei unerheblich. Zum Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit habe der Wohnsitz der Beklagten unstrei-tig in den USA und damit au337erhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfas-sungsgesetzes gelegen. 6 b) Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 aa) Ma337gebend ist 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung. Hiernach ist das Landgericht rechtlich zutreffend da-von ausgegangen, dass es f374r die Entscheidung, ob es funktionell f374r das Rechtsmittel der Berufung zust344ndig ist, darauf ankommt, ob eine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz au337erhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hat-te. Eine sp344tere Ver344nderung der Umst344nde hinsichtlich des allgemeinen Ge-richtsstandes ist unerheblich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782; Urteil vom 27. M344rz 2008 - VII ZR 76/07, BauR 2008, 1182 = NZBau 2008, 443; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 75/08, zitiert nach Juris). 8 Die Ankn374pfung an den allgemeinen Gerichtsstand soll eine hinreichen-de Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit f374r die Abgrenzung der Berufungs-zust344ndigkeit zwischen Land- und Oberlandesgericht gew344hrleisten. Es soll bereits bei Verfahrensbeginn erkennbar sein, bei welchem Gericht ein Rechts-mittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen ist. Dies entspricht 9 - 5 - dem aus dem Gebot der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der Rechtsmittel-klarheit, dem Rechtssuchenden den Weg zur 334berpr374fung gerichtlicher Ent-scheidungen klar vorzuzeigen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 75/08, aaO). Hieraus folgt, dass im Rechtsmittelverfahren der vor dem Amtsge-richt unbestritten gebliebene inl344ndische oder ausl344ndische Gerichtsstand einer Partei zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage zugrunde zu legen ist und einer Nachpr374fung durch das Rechtsmittelgericht grunds344tzlich entzogen bleibt (vgl. BGH, Beschl374sse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073; vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505; vom 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144; vom 25. Juni 2009 - III ZB 75/08, zitiert nach Juris). In der Klageschrift soll der Wohnort der Parteien, soweit es sich um na-t374rliche Personen handelt, angegeben werden, 247 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 247 130 Nr. 1 ZPO. Hiervon ausgehend sind - abgesehen von Ver344nderungen bis zur Zustellung - f374r die Bestimmung des inl344ndischen oder ausl344ndischen Wohnsitzes und damit ihres allgemeinen Gerichtsstands (247 13 ZPO) einer Par-tei zum Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit grunds344tzlich die von der Gegenseite unbestrittenen Angaben in der Klageschrift heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 75/08, aaO m.w.N.). 10 bb) Danach musste das Landgericht von einem Wohnsitz der Beklagten in D. ausgehen, wie in der Klageschrift angegeben worden ist. 11 Zu Unrecht hat das Landgericht demgegen374ber auf die Angaben der Be-klagten im Zusammenhang mit Fristverl344ngerungsantr344gen abgestellt. Denn die ausschlie337lich in diesem Zusammenhang abgegebenen Erkl344rungen wurden nicht dadurch zum unstreitigen Prozessstoff, dass die Kl344gerin dem nicht wider-sprochen hat. Da es ersichtlich jeweils nur um die Entscheidung des Gerichts 12 - 6 - zur Frage der beantragten Fristverl344ngerungen ging und der Vortrag die M366g-lichkeit nicht zwingend ausschloss, dass die Beklagte einen zweiten Wohnsitz im Sinne des 247 7 BGB in D. hatte, kann das Schweigen der Kl344gerin nicht dahin verstanden werden, dass sie von ihrer gemachten Angabe eines Wohnsitzes der Beklagten in D. abr374cken wollte. Da im 334brigen im Verlauf des erstinstanzli-chen Rechtsstreits zu keinem Zeitpunkt ausdr374cklich der Wohnsitz der Beklag-ten er366rtert worden und das in der Klageschrift angegebene Rubrum durchge-hend unwidersprochen geblieben ist, musste aus Gr374nden der Rechtsklarheit jedenfalls f374r die Frage der funktionellen Zust344ndigkeit f374r das Berufungsverfah-ren weiterhin von diesem Wohnsitz ausgegangen werden. Nur ein solches Ver-st344ndnis wahrt den Sinn und Zweck des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, die Rechtsmittelzust344ndigkeit f374r die Parteien klar erkennbar festzulegen. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.03.2007 - 33 C 9857/03 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.11.2007 - 22 S 155/07 -
Full & Egal Universal Law Academy