BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 101/08 vom 18. Juni 2009 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 29. Oktober 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Schuldnerin tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens. Gr374nde: I. Die Schuldnerin wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungs-klausel f374r eine notarielle Urkunde des Notars G. vom 26. August 1999, aus der die Gl344ubigerin die Zwangsvollstreckung aus 374bertragenem Recht betreibt. 1 Zur Sicherung einer Darlehensschuld bestellte die Schuldnerin am 26. August 1999 vor dem Notar G. zu Gunsten der D.H. Bank AG als Darle-hensgeberin eine Sicherungsbuchgrundschuld 374ber 900.000 DM an ihrem Grundst374ck in C. In der Grundschuldbestellungsurkunde unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen. Die D.H. Bank AG trat Darlehensforderung und Grundschuld unter Bewilligung der 2 - 3 - Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die Gl344ubigerin ab. Die Abtretung wurde am 29. M344rz 2005 ins Grundbuch eingetragen. 3 Die Gl344ubigerin beantragte beim zust344ndigen Notar die Erteilung einer auf sie als Rechtsnachfolgerin lautenden Vollstreckungsklausel, die ihr am 15. Juni 2005 erteilt wurde. Auf Betreiben der Gl344ubigerin ordnete das Amtsge-richt die Zwangsversteigerung des Grundst374cks der Schuldnerin an. Die Schuldnerin hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erin-nerung eingelegt und zur Begr374ndung geltend gemacht, der Notar habe die Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel nicht erteilen d374rfen, weil die Unterwer-fung der Schuldnerin unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der Grund-schuldbestellungsurkunde gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und die Abtretung der Anspr374che aus der Unterwerfungserkl344rung demnach ins Leere gegangen sei. Das Amtsgericht hat die Erinnerung, das Landgericht die soforti-ge Beschwerde der Schuldnerin zur374ckgewiesen. 4 Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin unter Aufhebung der vorbezeichneten Beschl374sse weiterhin fest-gestellt wissen, dass die in Rede stehende Vollstreckungsklausel und die Zwangsvollstreckung aus ihr unzul344ssig seien. 5 II. Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 6 1. Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 7 - 4 - 1718 = Rpfleger 2005, 33), die Einwendung, die Unterwerfungserkl344rung ver-sto337e gegen 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sei im Klauselerinnerungsverfahren grunds344tzlich zu ber374cksichtigen. Sie betreffe die Frage, ob ein ordnungsge-m344337er Titel geschaffen worden sei. 8 Die sofortige Beschwerde sei allerdings unbegr374ndet. Die Unterwer-fungserkl344rung in der Grundschuldbestellungsurkunde sei wirksam, weil sie die Schuldnerin nicht unangemessen im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteilige. Erg344nzend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass die Klauselerinnerung jedenfalls deshalb unbegr374ndet sei, weil dem Notar gem344337 247 797 Abs. 2 ZPO bei der Pr374fung des Vorliegens der Voraussetzungen f374r eine Klauselumschreibung lediglich die Funktion eines Urkundsbeamten der Ge-sch344ftsstelle nach 247 724 Abs. 2 ZPO zukomme und seine damit einhergehende Pr374fungsbefugnis nicht die hier erforderliche materiell-rechtliche Pr374fung der Voraussetzungen des 247 307 BGB umfasse. 2. Das h344lt der rechtlichen Pr374fung im Ergebnis stand. 9 Es kann dahinstehen, ob die vorformulierte Unterwerfungserkl344rung in der Grundschuldbestellungsurkunde die Schuldnerin unangemessen benachtei-ligt und deshalb gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (fr374her 247 9 AGBG) unwirksam ist. Allein hierauf st374tzt die Schuldnerin ihre Erinnerung, die Rechtsnachfolge-klausel h344tte wegen der unwirksamen Abtretung der Unterwerfungserkl344rung nicht erteilt werden d374rfen. Damit wird sie im Klauselerinnerungsverfahren nicht geh366rt. Das hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses f374r ei-nen gleich gelagerten Fall entschieden (Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08, ZIP 2009, 855). Die dortigen Ausf374hrungen gelten auch hier. Auf sie wird Bezug genommen. 10 - 5 - III. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 29.09.2008 - 7 C 3758/08 - LG M374nster, Entscheidung vom 29.10.2008 - 5 T 755/08 -
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