BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 101/08 vom 27. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Die Kl344gerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 24. November 2008 ergangenen Beschluss der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin zur374ckgenommen hat, dieses Rechtsmittels f374r verlustig erkl344rt. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Antrag der Kl344gerin, die Gerichtskosten f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren und den Verwerfungsbeschluss des Landge-richts Berlin vom 24. November 2008 nicht zu erheben, wird zu-r374ckgewiesen. Streitwert: 242,91 200 Gr374nde: Der Antrag der Kl344gerin, gem344337 247 21 GKG von der Erhebung von Ge-richtskosten abzusehen, hat keinen Erfolg. 1 1. Soweit es die vor dem Berufungsgericht angefallenen Kosten anbe-langt, kommt eine Entscheidung des Senats schon deshalb nicht in Betracht, weil hier374ber nur das Berufungsgericht entscheiden k366nnte (vgl. BGH, Urteil 2 - 3 - vom 29. M344rz 2000 - RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786, unter II 3, insoweit in BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; BVerwG, NJW 2009, 162, 164). 3 2. Hinsichtlich der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Senat angefallenen Gerichtskosten kann von deren Erhebung nicht abgesehen werden. Hierzu bestimmt 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass Kosten nicht erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden w344ren. Das setzt jedoch voraus, dass das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung versto337en hat, insbesondere dass ihm ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen ist, der offen zutage tritt (BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2003 - IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294; Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230, unter 2; BFH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - II E 3/06, unter II 1 a - juris). Davon kann hier keine Rede sein. Das Berufungsge-richt hat vielmehr in vertretbarer Weise angenommen, dass der Kl344gerin bereits nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eine Berufungseinlegung zuzumu-ten war und dass sie das seinerzeit bestehende Zul344ssigkeitshindernis der Be-rufungszulassung 374ber einen gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag nach 247 148 ZPO h344tte 374berwinden k366nnen und m374ssen. Denn diesem h344tte - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - unter den gegebenen Umst344n- - 4 - den voraussichtlich stattgegeben werden m374ssen, so dass gem344337 247 249 Abs. 1 ZPO der Lauf der Berufungsfrist aufgeh366rt h344tte. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Berlin-K366penick, Entscheidung vom 14.09.2006 - 14 C 113/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2008 - 67 S 177/08 -
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