BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 101/08 vom 22. Januar 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 6. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 371.319,73 200. Gr374nde: I. Auf Antrag der E. AG (im Folgenden: Zedentin) ordnete das Voll-streckungsgericht im Mai 2004 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundst374cks der Beteiligten zu 3 (Schuldnerin) aus einer in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld an. Den Verkehrswert setzte das Vollstreckungsgericht auf 544.000 200 fest. Die Beteiligte zu 1 erwarb im Verlauf des Verfahrens unter anderem diese Grundschuld durch Abtretung und betrieb die Zwangsversteigerung weiter. 1 Die Beteiligte zu 2 ist Inhaberin nachrangiger Grundschulden. Sie bean-tragte im Februar 2007 die Zulassung des Beitritts zum Zwangsversteigerungs-verfahren wegen ihrer Anspr374che aus einer in Abt. III Nr. 5 eingetragenen 2 - 3 - Grundschuld. Das Vollstreckungsgericht, das im Juni 2007 Termin zur Verstei-gerung auf den 10. Januar 2008 bestimmt hatte, lie337 mit Beschluss vom 8. Januar 2008 den Beitritt der Beteiligten zu 2 zu dem anh344ngigen Verfahren zu. Das Vollstreckungsgericht stellte in dem Termin fest, dass das Verfahren von der Beteiligten zu 1 betrieben werde, und gab den Anwesenden die weite-ren Anmeldungen, unter anderem der Beteiligten zu 2, bekannt. Meistbietende blieb die Beteiligte zu 4 mit einem Gebot von 329.871 200. Ihr erteilte das Voll-streckungsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2008 den Zuschlag. 3 Die von dem Ehemann der Beteiligten zu 3 in deren Namen erhobene Zuschlagsbeschwerde, die auf die versp344tete Entscheidung 374ber den Beitritts-antrag der Beteiligten zu 2 gest374tzt worden ist, hat das Landgericht zur374ckge-wiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beteiligte zu 3 Ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, da eine Zuschlagsbeschwerde gem344337 247 100 Abs. 2 ZVG nicht auf Gr374nde gest374tzt werden k366nne, die Rechte anderer betr344fen, k366nne der Schuldner auch keine mittelbare Beeintr344chtigung aus der Verletzung von Rechten Dritter f374r sich in Anspruch nehmen, weil ggf. durch Abgabe eines h366heren Gebotes ein 334berschuss zu seinen Gunsten erzielt wor-den w344re. Davon sei hier allerdings angesichts der massiven Belastung des Versteigerungsgegenstandes auch nicht auszugehen, zumal die Beteiligte zu 3 dazu nicht einmal ansatzweise etwas vorgetragen habe. 5 F374r eine Verletzung eigener Rechte der Beteiligten zu 3 und sich daraus ergebender Versagungsgr374nde nach 247 100 Abs. 1 ZVG sei ebenfalls nichts vor- 6 - 4 - getragen. Das geringste Gebot sei ordnungsgem344337 nach 247247 43, 44 ZVG auch unter Ber374cksichtigung der Rechte der Beteiligten zu 2 festgestellt worden, und das Meistgebot der Beteiligten zu 4 habe die 7/10 Grenze nach 247 74a Abs. 1 ZVG erreicht. Schlie337lich l344gen auch keine nach 247 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu ber374cksichtigenden Versagungsgr374nde vor. 7 III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf-grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. 8 2. Sie ist auch zul344ssig. Die Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist gewahrt. Zwar ist die Rechtsbeschwerdeschrift erst am 28. Juli 2008 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen, w344hrend die Beschwerdeentscheidung bereits am 24. Juni 2008 der Beteiligten zu 3 zugestellt worden war. 9 Diese Zustellung verstie337 jedoch gegen 247 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wo-nach in einem anh344ngigen Verfahren die Zustellung an den Prozessbevoll-m344chtigten vorgeschrieben ist. Eine Zustellung unter Versto337 gegen diese Be-stimmung ist unwirksam und setzt eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf (BGHZ 61, 308, 310; BGH, Beschl. v. 28. November 2006, VIII ZB 52/06, NJW-RR 2007, 356). Das gilt auch in Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner seinen Ehegatten f374r das Verfahren bevollm344chtigt hat (OLG Zweibr374cken Rpfleger 2001, 558) und das dem Gericht zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28. November 2006, VIII ZB 52/06, aaO). Letzteres ist hier durch die Anzeige der Bevollm344chtigung ihres Ehemannes durch die Betei-ligte zu 3 an das Gericht geschehen. 10 - 5 - 11 Da eine f366rmliche Zustellung an den Verfahrensbevollm344chtigten der Be-teiligten zu 3 gem344337 247 166 Abs. 1 ZPO nicht erfolgt ist, kann die Rechtsmittel-frist fr374hestens nach 247 189 ZPO mit dem tats344chlichen Zugang der Entschei-dung 374ber die Zuschlagsbeschwerde bei dem Ehemann der Schuldnerin zu lau-fen begonnen haben. Dieser erfolgte nach dessen Erkl344rung durch Einlegung in dessen Postfach am 28. Juni 2008, so dass im Falle einer Heilung des Zustel-lungsmangels in diesem Zeitpunkt die Rechtsbeschwerdefrist eingehalten ist. 3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. 12 a) Eine Zuschlagsbeschwerde ist nur zul344ssig, wenn der Beschwerdef374h-rer ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung hat. Daran fehlt es, wenn nur die Rechte eines anderen beeintr344chtigt worden sind, oder wenn feststeht, dass sich der ger374gte Verfahrensversto337 auf das Recht des Beschwerdef374hrers nicht ausgewirkt hat (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143). 13 Eine Zuschlagsbeschwerde des Schuldners, die allein mit der Verletzung der Rechte eines Gl344ubigers begr374ndet wird, ist schon deshalb unzul344ssig, weil dieses Rechtsmittel nach 247 100 Abs. 2 ZVG nicht auf einen Grund gest374tzt wer-den kann, der nur das Recht eines anderen betrifft. So ist es hier, soweit die Beteiligte zu 3 ihre Beschwerde auf eine Verletzung der Rechte der Beteiligten zu 2 durch die versp344tete Entscheidung des Vollstreckungsgerichts 374ber deren Antrag nach 247 27 Abs. 1 ZVG auf Zulassung des Beitritts gest374tzt hat. 14 aa) Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts 374ber den ihm bereits lange vorliegenden Beitrittsantrag der Beteiligten zu 2 erst zwei Tage vor dem Versteigerungstermin hatte allerdings zur Folge, dass die Beteiligte zu 2 trotz des ergangenen Beitrittsbeschlusses in dem Termin nicht gem344337 247 27 Abs. 2 ZVG dieselbe Rechtsstellung erlangt hatte, wie wenn die Versteigerung auch 15 - 6 - auf ihren Antrag rechtzeitig angeordnet worden w344re (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31. Mai 1988, IX ZR 103/87, Rpfleger 1988, 543). Die Versteigerung wurde we-gen Nichteinhaltung der in 247 43 Abs. 2 ZVG bestimmten Zustellungsfrist f374r den Beitrittsbeschluss nicht (auch) f374r die Beteiligte zu 2, sondern nur f374r die Betei-ligte zu 1 durchgef374hrt (vgl. dazu Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 43 Rdn. 7; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 43 Rdn. 6.1). bb) Der Schuldner kann allein aus der Verletzung von Rechten eines Gl344ubigers im Verfahren kein eigenes Beschwerderecht herleiten. Die Befug-nisse, die das Zwangsversteigerungsgesetz den Beteiligten gew344hrt, sind Indi-vidualrechte. Ihre Verletzung muss von den jeweils Betroffenen ger374gt werden (Motive zum Entwurf eines ZVG von 1889, S. 251; Jaeckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 100 Rdn. 6). 247 100 Abs. 2 ZVG erg344nzt zugleich die Regelung in 247 84 Abs. 1 ZVG, welche die in 247 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Versagungsgr374nde ausdr374cklich zur Disposition des davon beeintr344chtigten Beteiligten stellt, als dieser das fehlerhafte Verfahren genehmigen kann (dazu Denkschrift zum ZVG von 1897, S. 57). Der von einer Verletzung seiner Rechte betroffene Beteiligte kann das Verfahren auch dadurch billigen, dass er keine Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss einlegt. Er wird dann so gestellt, als habe er sich mit der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts einverstanden erkl344rt (Korinten-berg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., 247 100 Anm. 4). 16 cc) Daran ist auch unter Ber374cksichtigung des Hinweises der Rechts-beschwerde festzuhalten, dass die Vorschriften des Zwangsversteigerungsge-setzes im Hinblick auf das Grundrecht des Schuldners aus Art. 14 Abs. 1 GG so auszulegen sind, dass das Verfahren fair zu f374hren und der Schuldner vor einer Verschleuderung seines Grundbesitzes zu sch374tzen ist (vgl. BVerfGE 46, 325, 333; BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, WM 2004, 901, 902). 17 - 7 - 18 Die Chance, dass ein Gl344ubiger nach dem Beitritt seinerseits vermehrt Interessenten werben und sich daher in einem neuen Termin wahrscheinlich ein besseres Versteigerungsergebnis einstellen wird, vermag ein Recht des Schuldners, mit der Zuschlagsbeschwerde auch die Verletzung von Gl344ubiger-rechten geltend zu machen, nicht zu begr374nden. Der aus Art. 14 Abs. 1 GG ge-botene Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Eigentums rechtfertigt keine Durchbrechung der gesetzlichen Anordnung in 247 100 ZVG, die bei den mit der Zuschlagsbeschwerde geltend zu machenden Gr374nden aus-dr374cklich zwischen den auf der Verletzung eigener Rechte beruhenden (Absatz 1), den sich aus der Verletzung der Rechte anderer sich ergebenden (Absatz 2) und den von Amts wegen zu ber374cksichtigenden (Absatz 3) Zuschlagsversa-gungsgr374nden unterscheidet. Die von der Rechtsbeschwerde propagierte Be-fugnis des Schuldners, alle - auch die sich aus der Verletzung von Rechten an-derer ergebenden - Zuschlagsversagungsgr374nde mit der Beschwerde geltend zu machen, f374hrte zu einer Verz366gerung der Verfahren zum Nachteil der ande-ren Beteiligten (Gl344ubiger und Ersteher), jedoch nicht zu einem allgemeinen Vorteil f374r den Schuldner durch ein besseres Versteigerungsergebnis, da ein neuer Termin nicht zu einem h366heren Meistgebot f374hren muss. b) Ein eigenes Beschwerderecht nach 247 100 Abs. 1 ZVG wegen der Ver-letzung des Rechts eines anderen Beteiligten steht dem Schuldner allerdings - aber auch nur dann - zu, wenn diese Verletzung mittelbar auch zu einer Be-eintr344chtigung seiner rechtlich gesch374tzten und nicht nur wirtschaftlichen Inter-essen gef374hrt hat (KG Rpfleger 1977, 146; Korintenberg/Wenz, aaO, 247 100 Anm. 4; Reinhard/M374ller, ZVG, 3. u. 4. Aufl., 247 100 Anm. III.3; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., 247 100 Rdn. 18). 19 aa) Das ist zwar nicht von vornherein auszuschlie337en. Solche mittelba-ren Beeintr344chtigungen rechtlich gesch374tzter Interessen des Schuldners infolge 20 - 8 - der Verletzung von Gl344ubigerrechten sind denkbar (vgl. Korintenberg/Wenz, aaO, 247 84 Anm. 2 b; Reinhard/M374ller, aaO, 247 100 Anm. III.3). Ob eine solche mittelbare Beeintr344chtigung rechtlich gesch374tzter Interessen des Schuldners durch eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeachtung von Gl344ubigerrechten vorliegt, kann jedoch nur im Einzelfall festgestellt werden. Daf374r m374ssen konkrete An-haltpunkte vorliegen, die - soweit sie nicht schon aus dem Akteninhalt er-sichtlich sind - von dem Beschwerdef374hrer vorzutragen sind (OLGR Celle 1997, 147, 148). bb) Gemessen daran, ist der angegriffene Beschluss nicht zu beanstan-den. Nach den Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts 374ber die richtige Be-rechnung des geringsten Gebots (247247 43, 44 ZVG) und eines 374ber der 7/10 Grenze (247 74a Abs. 1 ZVG) liegenden Versteigerungserl366ses ergeben sich kei-ne Anhaltspunkte f374r eine mittelbare Verletzung eigener rechtlich gesch374tzter Interessen der Beteiligten zu 3 durch die versp344tete Zulassung des Beitritts der Beteiligten zu 2. Zu einer Verletzung eigener Rechte hat die Beteiligte zu 3 nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nichts vorgetragen; die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Verfahrensr374gen. 21 c) Schlie337lich liegt eine Verletzung der nach 247 100 Abs. 3 ZVG im Be-schwerdeverfahren von Amts wegen zu ber374cksichtigenden Zuschlagsversa-gungsgr374nde nach 247 83 Nr. 6, 7 ZVG nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ebenfalls nicht vor. 22 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). 23 - 9 - 24 Der Gegenstandswert ist nach 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Dessen Wert ist nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses gem344337 247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen, der sich aus dem Bargebot und dem Wert des bestehen bleibenden Rechts ergibt (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 168/05, AGS 2007, 99, 100). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 08.02.2008 - 42 K 127/04 - LG Hanau, Entscheidung vom 06.06.2008 - 3 T 133/08 -
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